Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages
Die Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für ein Reitpferd sowie um Schadensersatz. Die Beklagte hatte die Trakehnerstute im mit folgendem Text im Internet inseriert:
,,Unkomplizierte Trakehnerprämiumstute zum Losreiten! Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämiumstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/ Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem…``
Klägerin wurde auf Wesensmängel hingewiesen
Die Klägerin meldete sich daraufhin telefonisch bei ihr. Sie suchte ein Pferd für den Wiedereinstieg. Früher sei sie selbst dressurmäßig bis Klasse M geritten, und habe dann eine Reitpause eingelegt. Die Parteien einigten sich auf einen Besichtigungstermin. Nach dem Probereiten befand die Klägerin das Pferd zunächst für geeignet. Der Kauf kam zu Stande. Die Beklagte wies die Klägerin bei diesem ersten Termin bereits ausdrücklich darauf hin, dass die Stute problematisch auf Spritzen reagiere, sodass sie einen gemeinsamen Impftermin vereinbarten. Zwei Monate nach der Abholung besuchte die Beklagte die Stute, um zu sehen, wie sie sich eingelebt hat. Von Verhaltensauffälligkeiten wurde von der Klägerin bei diesem Besuch noch nicht berichtet.
Stute sollte an einer schweren Charakterschwäche leiden
Diese behauptete aber sodann im Rahmen der Klage, dass die Stute an einer schweren Charakterschwäche leide. Sie trete nach anderen Pferden auf der Koppel sowie nach dem Tierarzt. Beim Füttern habe sie anderen in die Schulter gebissen und beim Führen habe sie sich mehrfach losgerissen. Weiterhin sei sie in der Box auf jemanden losgegangen, sodass dieser die Box fluchtartig verlassen musste. Beim Reiten sei sie mehrfach kerzengerade gestiegen und habe auch beim Spazierengehen nach Hunden ausgetreten.
Die Beklagte teilte hingegen mit, dass auch andere Personen die Stute auf die Weide gebracht hätten, wobei es nie zu Zwischenfällen gekommen sei. Insbesondere habe das Pferd weder gebissen oder getreten, geschweige denn, es versucht. Sie vertritt die Ansicht, sie habe das Pferd weder als Kinder- noch als Anfängerpferd annonciert, sondern vielmehr darauf hinweisen wollen, dass die Stute mit feinen Hilfen – auch von Kindern- mit wenig Kraft geritten werden könne.
Gericht konnte keine arglistige Täuschung feststellen
Das Gericht war der Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte hat. Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin nicht zur Abgabe ihrer Vertragserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Die Beklagte habe die Klägerin unstreitig darüber aufgeklärt, dass das Pferd problematisch auf Spritzen reagiere. Die Klägerin sei schließlich bei einem Tierarzttermin anwesend gewesen, bei dem das Pferd sogar eine einfache subkutane Impfung extra durch einen Schlauch zugeführt werden musste. Das Pferd stieg hierbei. Der Klägerin hätte danach bewusst sein müssen, dass das Pferd im Umgang nicht problemfrei ist. Sie habe sich entschlossen dennoch dieses Pferd zu erwerben. Weitere Verhaltensauffälligkeiten könne die Klägerin nicht beweisen. Es stand für die Kammer fest, dass die Stute zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe an die Klägerin nicht biss und sich unproblematisch führen ließ.
Beklagte trägt nicht das Risiko der weiteren Verhaltensentwicklung
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass zu den erforderlichen Eigenschaften eines Reitpferdes auch das problemlose Satteln und Putzen gehört. Unabhängig von den behaupteten Aufzuchtsdefiziten trage die Beklagte aber nicht das Risiko der weiteren Verhaltensentwicklung des Pferdes bei der Klägerin. Die Mängel seien erst nach der 6-Monate Frist aufgetreten. Ob das Pferd bereits kurz nach der Übergabe nach anderen Pferden getreten habe, seien rechtlich ohne Relevanz. Ein Käufer könne und dürfe auch objektiv nicht erwarten, dass sich ein Pferd in eine neue Stallumgebung mit neuen Artgenossen ohne Rangeleien einfügt.
Fragen zum Pferderecht? Die Küstenkanzlei bietet insoweit eine kostenlose Erstberatung (10 Min.) an!