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Pferderecht | 29.03.2017

Kaufvertrag

Pferde­kaufvertrag – Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Wesens­mängeln

Charakterlichen oder psychologischen Idealnorm gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Lea Hogrefe-Weichhan

Das Landgericht Gießen (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12) entschied, dass es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehört, dass es einer charakterlichen oder psychologischen Idealnorm entspricht. Die entsprechende Klage einer Pferde­käuferin wurde abgewiesen.

Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Die Parteien stritten um die Rück­abwicklung eines Kauf­vertrages für ein Reitpferd sowie um Schadens­ersatz. Die Beklagte hatte die Trakehner­stute im mit folgendem Text im Internet inseriert:

,,Unkomplizierte Trakehner­prämium­stute zum Losreiten! Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehner­prämium­stute, im Haupt­stutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stuten­leistungs­prüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/ Umsteiger­pferd. Sehr sitzbequem…``

Klägerin wurde auf Wesensmängel hingewiesen

Die Klägerin meldete sich daraufhin telefonisch bei ihr. Sie suchte ein Pferd für den Wieder­einstieg. Früher sei sie selbst dressurmäßig bis Klasse M geritten, und habe dann eine Reitpause eingelegt. Die Parteien einigten sich auf einen Besichtigungs­termin. Nach dem Probereiten befand die Klägerin das Pferd zunächst für geeignet. Der Kauf kam zu Stande. Die Beklagte wies die Klägerin bei diesem ersten Termin bereits ausdrücklich darauf hin, dass die Stute problematisch auf Spritzen reagiere, sodass sie einen gemeinsamen Impftermin vereinbarten. Zwei Monate nach der Abholung besuchte die Beklagte die Stute, um zu sehen, wie sie sich eingelebt hat. Von Verhaltens­auffälligkeiten wurde von der Klägerin bei diesem Besuch noch nicht berichtet.

Stute sollte an einer schweren Charakterschwäche leiden

Diese behauptete aber sodann im Rahmen der Klage, dass die Stute an einer schweren Charakter­schwäche leide. Sie trete nach anderen Pferden auf der Koppel sowie nach dem Tierarzt. Beim Füttern habe sie anderen in die Schulter gebissen und beim Führen habe sie sich mehrfach losgerissen. Weiterhin sei sie in der Box auf jemanden losgegangen, sodass dieser die Box fluchtartig verlassen musste. Beim Reiten sei sie mehrfach kerzen­gerade gestiegen und habe auch beim Spazieren­gehen nach Hunden ausgetreten.

Die Beklagte teilte hingegen mit, dass auch andere Personen die Stute auf die Weide gebracht hätten, wobei es nie zu Zwischen­fällen gekommen sei. Insbesondere habe das Pferd weder gebissen oder getreten, geschweige denn, es versucht. Sie vertritt die Ansicht, sie habe das Pferd weder als Kinder- noch als Anfänger­pferd annonciert, sondern vielmehr darauf hinweisen wollen, dass die Stute mit feinen Hilfen – auch von Kindern- mit wenig Kraft geritten werden könne.

Gericht konnte keine arglistige Täuschung feststellen

Das Gericht war der Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte hat. Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin nicht zur Abgabe ihrer Vertrags­erklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Die Beklagte habe die Klägerin unstreitig darüber aufgeklärt, dass das Pferd problematisch auf Spritzen reagiere. Die Klägerin sei schließlich bei einem Tierarzt­termin anwesend gewesen, bei dem das Pferd sogar eine einfache subkutane Impfung extra durch einen Schlauch zugeführt werden musste. Das Pferd stieg hierbei. Der Klägerin hätte danach bewusst sein müssen, dass das Pferd im Umgang nicht problemfrei ist. Sie habe sich ent­schlossen dennoch dieses Pferd zu erwerben. Weitere Verhaltens­auffälligkeiten könne die Klägerin nicht beweisen. Es stand für die Kammer fest, dass die Stute zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses und der Übergabe an die Klägerin nicht biss und sich unproblematisch führen ließ.

Beklagte trägt nicht das Risiko der weiteren Verhaltensentwicklung

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass zu den erforderlichen Eigen­schaften eines Reitpferdes auch das problemlose Satteln und Putzen gehört. Unabhängig von den behaupteten Aufzuchts­defiziten trage die Beklagte aber nicht das Risiko der weiteren Verhaltens­entwicklung des Pferdes bei der Klägerin. Die Mängel seien erst nach der 6-Monate Frist aufgetreten. Ob das Pferd bereits kurz nach der Übergabe nach anderen Pferden getreten habe, seien rechtlich ohne Relevanz. Ein Käufer könne und dürfe auch objektiv nicht erwarten, dass sich ein Pferd in eine neue Stall­umgebung mit neuen Artgenossen ohne Rangeleien einfügt.

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