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Arbeitsrecht | 21.06.2019

SOKA-Beiträge

Produktion von Fertig­garagen: SOKA-Beiträge, weil Fertigbau?

Herstellung von Fertig­bauteilen grund­sätzlich nicht SOKA-beitrags­pflichtig - das Aufstellung und Anpassungen vor Ort schon

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Muss ein Unternehmen, das Bau-Fertigteile herstellt, Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) bezahlen?

Auch diese Frage zur SOKA-Bau lässt sich nicht in einem Satz beantworten. In der Praxis spielen viele Gesichts­punkte eine Rolle. Dazu gehört …

  • ob die Fertigung handwerklich oder industriell erfolgt
  • ob Fertig­bauteile nur hergestellt oder auch eingebaut bzw. mit anderen Bau­elementen zusammen­gefügt werden
  • wie die Vertrags­gestaltung gegenüber den Auftrag­gebern/Bauherren genau aussieht
  • wer die Aus­lieferung und Montage übernimmt

Wie komplex die Antwort sein kann, zeigt der Fall eines mittel­ständischen Betriebs für Beton-Fertig­garagen, den die SOKA-Bau auf Beitrags­zahlung verklagte.

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Unternehmen stellt vorgefertigte Betongaragen her

Es handelte es sich um ein Unternehmen aus Thüringen, das zum fraglichen Zeitpunkt vier Arbeit­nehmer beschäftigte und vorgefertigte Beton­garagen produzierte. Auch Doppel- und Reihen­garagen sowie Garagen mit Anbau waren im Angebot.

Der Garagen­körper wurde in der Fertigungs­halle des Betriebs als ein Stück gegossen und anschließend mit der ebenfalls aus Beton gefertigten Bodenplatte verbunden. Danach wurde die Garage je nach bestellter Ausstattung mit Tor und Antrieb ausgestattet, innen gestrichen, verputzt, mit einer Entwässerung verstehen, es wurden Dachprofile montiert, das Dach beschichtet oder auf Wunsch auch begrünt.

Fertigstellung erfolgt beim Auftraggeber mit Hilfe von Subunternehmern

War die Garage fertig, wurde sie von einem Transport­unternehmen zum Auftrag­geber gebracht, dort aufgestellt und – auch mit Hilfe von Sub­unternehmern – fertiggestellt, indem beispiels­weise je nach Bedarf die Elektro­installation vorgenommen, die Entwässerung verbunden wurde oder durch Leisten die Fuge zum Wohnhaus geschlossen wurde.

LG: Zusammenfügen und Einbauen der Fertigelemente gehen über reine Produktion hinaus

Das Arbeits­gericht Berlin als erste Instanz wies die Klage der SOKA-Bau auf Beitrags­nachzahlung noch ab. Die nächste Instanz, das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg, gab der Klage jedoch statt.

Ein wichtiger Grund für diese Entscheidung war, dass die LAG-Richter in der Tätigkeit des Unternehmens nicht nur die Produktion von Fertig­bauteilen sahen, sondern darüber hinaus von Fertig­bauarbeiten ausgingen, d. h. vom Zusammen­fügen und Einbauen der Fertig­elemente über die reine Produktion hinaus. Das Herstellen von Fertig­bauteilen ist grund­sätzlich nicht SOKA-beitrags­pflichtig, ihre Verarbeitung bzw. der Einbau dagegen schon.

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Knackpunkt: „Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen“

Damit stellt sich für die praktische Beitrags­pflicht die Frage, wann ein Betrieb Fertig­bauteile nur herstellt (nicht beitrags­pflichtig), und wann er sie zusammen­fügt, einbaut oder daraus ein Gebäude errichtet (beitrags­pflichtig).

Ein entscheidender Punkt für die BAG-Richter war die mit dem Kunden vereinbarte Leistung – und die bestand im Fall des Fertig­garagen-Anbieters nicht nur aus Herstellen der Garagen­module, sondern auch in deren Aufstellung und den Anpassungen vor Ort, etwa dem Herstellen von elektrischen An­schlüssen.

Der Betrieb hatte sich damit nach Meinung des Gerichts zur „Herstellung eines Bauwerkes“ verpflichtet, nicht nur zur Produktion von Baufertig­teilen. Deshalb fielen die Arbeiten in den Geltungs­bereich des VTV-Bau, des Tarif­vertrags über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe. Mit anderen Worten: Das Unternehmen war SOKA-beitrags­pflichtig.

Keine Änderung der SOKA-Pflicht, durch Beauftragung von Subunternehmern?

Dass das Aufstellen und Anschließen der Garagen zumindest teilweise von Sub-Unternehmen ausgeführt wurde, war für die Richter nicht von Belang: „Der Sozialkassen­pflichtigkeit kann sich ein Unternehmen nicht dadurch entziehen, dass es einen Schritt durch ein anderes Unternehmen durchführen lässt“, so die Urteils­begründung wörtlich.

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Vorsicht: Selbstauskunft kann Beitragsforderungen auslösen

Wie so oft zeigt sich, dass die Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau viele Facetten und sehr abstrakte Gesichts­punkte hat.

Schon deshalb sollte kein Unternehmen direkt antworten, wenn die Sozialkasse eine Selbst­auskunft anfordert. Jede scheinbar harmlose Auskunft kann Beitrags­forderungen nach sich ziehen. Einmal übermittelt, lassen sich unzutreffende oder missverständliche Informationen nur sehr schwer wieder „einfangen“.

Es kommt auf Details an

Gerade bei der SOKA-Beitrags­pflicht im Geschäft mit Bau-Fertig­teilen kommt es auf Details an. Die rechtliche Abgrenzung zwischen der Herstellung einerseits und dem „Zusammen­fügen“ und dem Einbau anderer­seits ist alles andere als trivial. Solche Fragen erfordern einen kompetenten Rechtsanwalt für das tarif­vertragliche Sozial­kassen­verfahrens­recht.

Ein Fachbeitrag von

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