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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.03.2017

Schutz vor Insolvenz

Prospekt­fehler bei der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH? Schutz vor Insolvenz bei weiteren Kündigungen?

Autark Invest AG beruft sich auf Schutz vor Insolvenz bei weiteren Kündigungen - 31. März 2017 wird wichtiges Datum

Das Wort, was Anleger nicht hören wollen, wird von der Autark Invest AG nun selbst angesprochen – Insolvenz. Was kommt jetzt auf die Anleger zu?

Ein aktuelles Schreiben der Autark Invest AG macht die problematische Lage für die Anleger bzw. Darlehens­geber deutlich. Dort heißt es, dass wenn die Anzahl der Kündigungen nicht weiter steigen, man die Kündigungen und Zins­zahlungen befriedigen kann und sich nicht auf Regelungen in den Nachrang­darlehens­bedingungen berufen müsste.

Bei weiter steigenden Kündigungen keine Auszahlung

Das bedeutet im Klartext, dass dann, wenn es noch mehr Kündigungen geben sollte, die Gesellschaft sich auf den angeblich qualifizierten Rang­rücktritt berufen würde. Aus­zahlungen an die Anleger würden dann nicht erfolgen (können). Dabei beruft sich die Gesellschaft auf den in den Darlehens­bedingungen enthaltenen Rang­rücktritt, der verhindern soll, dass die Gesellschaft durch Kündigungen in Insolvenz gerät. Am 31. März 2017 werde man sich unaufgefordert melden und „hoffe“ nur positive Nachrichten zu haben.

Rangrücktritt wird zum Problem für die Anleger - Lösungsmöglichkeiten

Sollte es diese positiven Nachrichten nicht geben, würde die Autark Invest AG die Aus­zahlungen verweigern. Dies gilt umso mehr in einem gerichtlichen Verfahren. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die ursprüng­liche Vertrags­partnerin der Nachrang­darlehens­geber – die Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH – nicht mehr existiert, sondern auf die Autark Invest AG, Liechten­stein, verschmolzen wurde. Ob diese über entsprechende Liquidität verfügt, um am Ende eines gerichtlichen Verfahrens auch zahlen kann, muss vorab geklärt werden. Daher ist es umso wichtiger, alle weiteren Handlungs­optionen zu prüfen.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Wir verfolgen die Vorgänge rund um die Autark Unternehmens­gruppe bereits eine Weile und die Entwicklungen kommen nicht überraschend. Daher müssen bereits jetzt weitere Handlungs­optionen für den worst-case geprüft werden. Herbei sind insbesondere die den Anlegern überlassenen Informationen – das „Exposé“ – sowie die weiteren Unterlagen, wie z.B. die Bedingungen für die Nachrang­darlehen der einzelnen Serien von besonderem Interesse.

Nach unserer rechtlichen Einschätzung enthält der Prospekt der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgrund der damaligen Tatsachen nicht alle für die Darlehens­geber maßgeblichen Informationen. Des Weiteren wird die rechtliche Qualifikation der Nachrang­abrede zu diskutieren sein.

Beide Aspekte eröffnen dem Anleger sowohl weitere Handlungs­möglichkeiten als auch weitere Anspruchs­gegner.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Ab dem 31.03.2017 werden die Darlehens­geber, die die Nachrang­darlehen frist­gerecht gekündigt haben, wissen, ob es Geld gibt oder ob die Darlehen dem Rang­rücktritt zum Opfer fallen. Dann müssen andere Wege beschritten werden, um die Gelder für die Anleger zurück zu holen. Für Anleger, die bereits jetzt Ihre Handlungs­optionen kennen möchten, stehen wir gern zur Verfügung.

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