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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 04.07.2016

Widerruf

Rechtsanwalt Hahn zu Immobiliar­darlehens­verträgen: Widerruf auch nach dem 21. Juni 2016 möglich

Auch neuere Immobilien­kredit­verträge enthalten Widerrufs­belehrungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten

Die gesetzliche Beschränkung des Widerrufs­rechts zum 21. Juni 2016 greift nur bei Immobiliar­darlehens­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden.

Keine gesetzlichen Beschränkungen für nach dem 10.06.20106 abgeschlossene Verträge

Alle neueren Immobiliar­darlehens­verträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind davon nicht betroffen. Auch sonstige Darlehns­verträge, die nach dem 01. November 2002 - zum Beispiel bei finanzierten Fonds­beteiligungen oder eines privaten Autokredits - abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese gesetzliche Beschränkung. Bei Fehlen bzw. Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrung ist bei diesen Verträgen weiterhin ein sogenanntes „ewiges“ Widerrufs­recht gegeben.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch bei neueren Verträgen

Nach Feststellungen von Hahn Rechts­anwälte sollen auch bei neueren Immobiliar­darlehens­verträgen, die ab dem 11. Juni 2010 zustande gekommen sind, in etwa der Hälfte der Fälle die Widerrufs­belehrung fehlerhaft sein. So gab es vom 11. bis 29. Juni 2010 keine gesetzliche Widerrufs­belehrung. Die Banken und Sparkassen haben in dieser Zeit den Mustertext verwendet, der im Zuge der Beratungen noch geändert wurde, bis er am 29. Juli 2010 Gesetz wurde„. Auch später bis Ende 2012 abgeschlossene Darlehens­verträge können nach Hahn teilweise erfolgreich angegangen werden. “In der Regel macht eine anwaltliche Vertretung aber zurzeit nur Sinn, wenn eine eintritts­pflichtige Rechtschutz­versicherung besteht. Die finanzierenden Banken vergleichen sich bei diesen Konstellationen in der Regel bisher noch nicht„ .

Widerrufsrecht besteht auch für fremdfinanzierte Fondsbeteiligungen

Auch nach dem 1. November 2002 fremd­finanzierte Fonds­beteiligungen können über diesen Weg noch rück­abgewickelt werden. Das gilt selbst dann, wenn die absolute zehnj­ährige Verjährungs­frist bei den Schadens­ersatz­ansprüchen bereits eingetreten ist. Schließlich kann auch bei privaten Darlehens­verträgen zur Finanzierung von Kraft­fahrzeugen die Über­prüfung von Widerrufs­belehrungen auf Fehler­haftigkeit Sinn machen. Auch das gilt für Verträge, die bereits ausgelaufen sind.

Hahn Rechtsanwälte bieten weiterhin kostenlosen Erstcheck an

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern weiterhin einen kosten­freien Erstcheck ihrer Widerrufs­belehrung auf Fehler­haftigkeit an. Die Kanzlei steht auch allen Verbrauchern für eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung, die selbst den Widerruf der Willens­erklärung zum Abschluss eines Darlehens­vertrages bis zum 20. Juni 2016, 24:00 Uhr erklärt und nun kein Vergleichs­angebot von der finanzierenden Bank erhalten haben. Weiterführende Informationen können der Homepage von HAHN Rechts­anwälte entnommen werden.

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