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Strafrecht | 29.02.2016

Polizeiliche Maßnahmen

Richtiges Verhalten bei Durch­suchungen, Beschlag­nahmen und Festnahmen

Als Hauptregel gilt: Ruhe bewahren, Verteidiger informieren, Schweigen!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jens Gunnar Cordes

Steht die Polizei vor der Tür, um die Wohnung durchsuchen zu wollen, Gegenstände zu beschlag­nahmen oder sogar einen Haftbefehl durchsetzen zu wollen, gilt für Betroffene in erster Linie eines: Ruhe bewahren, Verteidiger informieren, Schweigen!

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Durchsuchung

Sollten Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privat­räume (meist inkl. Keller, Garagen, Pkw, Garten­häuschen etc., manchmal auch den Arbeits­platz) durchsuchen wollen, erbitten Sie die Herausgabe des Durchsuchungs­beschlusses. Der Durch­suchungs­beschluss ist regelmäßig als Voraussetzung einer Haus­durch­suchung erforderlich (soweit nicht „Gefahr in Verzug“ anzunehmen ist) und insofern von einem Richter zu erlassen.

Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als 6 Monate sein

Bei Vollzug der Haus­durch­suchung darf der Durch­suchungs­beschluss nicht älter als 6 Monate sein und er muss erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt sowie was durchsucht und beschlag­nahmt werden darf. Die Ausführungen müssen so konkret wie möglich gehalten und dürfen nicht durch schwammige Formulierung ein Freibrief zu will­kürlicher und / oder unangemessener Beeinträchtigung sein.

Strafverteidiger informieren

Informieren Sie schnell­stmöglich Ihren Straf­verteidiger – auch wenn Sie meinen, Sie hätten nichts zu verbergen und es handele sich um ein Missverständnis. Da Haus­durch­suchungen oftmals nicht zu den regel­mäßigen Bürozeiten der Anwalt­schaft erfolgen, sollten Sie auf eine Not­ruf­nummer zurück­greifen können. Bitten Sie die Durch­suchungs­personen, das Telefonat mit Ihrem Verteidiger und ggf. sogar das Eintreffen des Anwaltes abzuwarten. Wenn dies in angemessen kurzer Zeit möglich ist, wird dieser Bitte oft entsprochen. In jedem Fall wird der Straf­verteidiger Ihnen erste Verhaltens­anweisungen geben und meistens durch ein Gespräch mit der Einsatz­leitung auch erste Hintergründe klären können.

Versuchen Sie sich durch Erfragen einen Überblick über die an der Durch­suchung beteiligten Personen zu verschaffen. Wer (Name) nimmt in welcher Funktion (welche Behörde, Zeuge) teil. Achten Sie darauf, dass Sie kein Dokument unterschreiben, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, dass Sie die Durch­suchung erlauben, also freiwillig geschehen lassen.

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Beschlagnahme

Sollten die Beamten anlässlich der Durch­suchung Gegenstände (z.B. Rechner, Speicher­medien etc.) mitnehmen wollen, ist hierfür eine freiwillige Herausgabe durch Sie oder eine Beschlag­nahme (die ebenfalls richterlich angeordnet sein muss, meist im selben Beschluss wie die Haus­durch­suchung, s.o.) durch die Beamten erforderlich. Auch hier gilt, dass Sie kein Dokument unterschreiben sollten, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, dass eine Herausgabe freiwillig erfolgt. Um den Vorgang der Ingewahrsam­nahme nachträglich über­prüf­bar und angreifbar zu halten müssen Sie so erreichen, dass die Gegenstände beschlag­nahmt werden. Dieser Beschlag­nahme müssen Sie dann in dem diesen Vorgang dokumentierenden Formular ausdrücklich widersprechen!

Schließlich muss Ihnen eine exakte Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände übergeben werden. Achten Sie hier auf Vollständigkeit und größt­mögliche Identifizierbarkeit der Sachen (z.B. Ort des Auffindens, Rücken­beschriftung von Ordnern, Inhalte von Ordnern u.ä.).

Festnahme

Schlimmsten­falls wird Ihnen von den Polizisten nun noch ein richterlicher Haftbefehl präsentiert (der auch maximal 6 Monate alt sein darf!). Dies bedeutet für Sie, dass Sie zunächst die Polizei­beamten zu begleiten haben und – spätestens am nächsten Tage – nach ent­sprechender Beantragung durch die Staats­anwaltschaft dem Haftrichter vorgestellt werden. Dieser prüft dann, ob ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe (z.B. Flucht­gefahr, Verdunkelungs­gefahr) vorliegen, die den Vollzug einer Untersuchungs­haft (U-Haft) recht­fertigen.

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Recht auf Strafverteidiger nutzen

Hier insbesondere gilt, dass Sie unverzüglich Kontakt zu einem Straf­verteidiger aufnehmen. Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich nicht vertrösten!

Machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht ausführlich mit Ihrem Anwalt besprochen haben!

Einem erfahrenen Straf­verteidiger – der übrigens regelmäßig zum Schweigen rät, auch wenn es Ihnen unangenehm ist und Sie fälschlich glauben durch eine Aussage eher auf freien Fuß zu gelangen – ist es häufig möglich, Sie ohne größeren Schaden anzurichten aus der U-Haft zu bekommen. Ihr Rechtsanwalt wird Einsicht in die Ermittlungs­akten nehmen und so beurteilen können, was konkret gegen Sie vorliegt und wie eine effektive Verteidigung aufzubauen ist.

Vertrauen Sie auf die Kenntnisse und Erfahrungen von Spezialisten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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