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Schulrecht | 06.05.2015

Unterrichtsausschluss

Schulverweis wegen Weitergabe von Computer-Passwort eines Mitschülers

Aufgrund der Weitergabe des Computer-Passworts kam es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen des betroffenen Schülers

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Die Weitergabe des Computer-Passworts eines Mitschülers kann einen viertägigen Unterrichtsausschluss rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15) hat einen gegen einen Gymnasiasten wegen schweren Fehlverhaltens verhängten Unterrichtsausschluss bestätigt. Denn durch die Weitergabe des Computer-Passwortes eines Mitschülers seien dessen Rechte verletzt worden.

Unfug auf Kosten des Passwortinhabers

Der Schüler, der das Passwort weitergegeben hatte, hätte damit rechnen müssen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Passwortinhabers „Unfug“ zu treiben. Dies - so das Verwaltungsgericht - sei in dem zu entscheidenden Fall auch geschehen. Die Schüler, denen das Passwort weitergegeben worden war, nutzten es, um pornographische Seiten aufzurufen und herunterzuladen, und um das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis abzulegen.

Schülerprofil des Passwortinhabers verändert

Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler gleichzeitig das Schülerprofil des betroffenen Passwortinhabers.

Das Gericht wertet das Fehlverhalten des Schülers, der das Passwort weitergegeben hatte, als besonders schwerwiegend. Denn er habe trotz Kenntnis von dem Unfug, der mit dem Passwort betrieben wurde, und obwohl er Mitglied der Hardware AG der Schule war, die Taten nicht verhindert oder bei der Schulleitung angezeigt.

Weitergabe des Computer-Passworts hatte Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zur Folge

Auch im Nachhinein versuchte er noch, den Sachverhalt zu vertuschen. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass durch die Weitergabe des Passwortes und die dadurch veranlasste Benutzung und Veränderung des Schülerprofils des Passwortinhabers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Pädagogische Maßnahmen seien deshalb nicht ausreichend, so dass der verhängte Unterrichtsausschluss für vier Tage verhältnismäßig sei.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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