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Datenschutzrecht und Internetrecht | 26.03.2015

Datenschutz

Klage gegen Facebook wegen Übermittlung von Nutzerdaten in die USA: Safe Harbor contra EU-Grundrechtecharta vor dem EuGH

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft, ob Facebook Nutzerdaten an amerikanische Behörden weitergeben darf.

Amerikanische Internetunternehmen wie Facebook übermitteln derzeit personenbezogene Daten ihrer Nutzer an amerikanische Behörden. Insbesondere der Geheimdienst NSA greift mit seinem Program PRISM rege auf die Daten europäischer Nutzer zu. Diese Praxis ist datenschutzrechtlich bedenklich, wird aber bislang von offizieller Seite mit dem Safe-Harbor-Abkommen zwischen EU und USA gerechtfertigt.

Safe-Harbor-Abkommen zwischen EU und USA

Safe Harbor gestattet seit dem Jahr 2000 die Datenübertragung unter bestimmten Umständen, auch wenn die Datenübertragung in die USA eigentlich gegen die EU-Datenschutzrichtlinie verstößt. Besonders brisant ist dabei, dass es sich bei Safe Harbor um keinen völkerrechtlichen Vertrag handelt, sondern um eine bloße Entscheidung der EU-Kommission.

Zudem räumt das Abkommen den US-Internetunternehmen das Recht ein, selbst zu entscheiden, ob sie ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten, das es ihnen erlaubt, Daten von EU-Bürgern in die USA zu übermitteln.

Europe-v-Facebook kritisiert Facebooks Datenweitergabe an US-Behörden

Der Österreicher Max Schrems und die von ihm gegründete Initiative „Europe-v-Facebook“ wendet sich gegen die Datenweitergabe durch Facebook. Nachdem der irische Datenschutzbeauftragte (Facebooks Europazentrale liegt in Dublin) die Beschwerde unter Verweis auf das Safe-Harbor-Abkommen ablehnte, zog Schrems bis vor den obersten irischen Gerichtshof, der die Sache wiederum an den den EuGH weiterreichte.

Bindet Safe Harbor die irischen Datenschutzbehörden?

Der EuGH steht nunmehr vor der Entscheidung, ob die irischen Datenschutzbehörden weiter an Safe Harbor gebunden sind oder ob sie in Zukunft überprüfen müssen, ob Facebook ein angemessenes Datenschutzniveau einhält, bevor Daten in die USA übermittelt werden.

Im Hinblick auf die datenschutzfreundliche jüngste Rechtsprechung des EuGH, der den Datenschutz bereits in Sachen Vorratsdatenspeicherung und „Recht auf Vergessen“ bei Google stärkte (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12), darf die Entscheidung des EuGH in dieser Sache mit Spannung erwartet werden. Ob sich die NSA allerdings von rechtlichen Erwägungen in der EU beeindrucken lässt, steht auf einem anderen Blatt.

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