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Arbeitsrecht | 21.02.2017

Elternzeit

Schutz bei Massen­entlassungen: Massen­entlassungs­schutz gilt auch für Mütter in der Elternzeit

Nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums ausgesprochene Kündigung fällt noch unter die Massen­entlassung und ist somit unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Sebastian Trabhardt

Arbeit­nehmer in Elternzeit sind vor Massen­entlassungen geschützt, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt die Kündigung erhalten

Was war passiert?

Eine Mutter, die sich in Elternzeit befand, erhielt eine Kündigung wegen der Stilllegung des Betriebes. Da die Kündigung während der Elternzeit die Zustimmung der obersten Landes­behörde bedarf, konnte der Arbeitgeber ihr gegenüber die Kündigung erst nach der eigentlichen Entlassungs­welle aussprechen. In einer ersten Entscheidung hielt das Bundes­arbeits­gericht die Kündigung in ihrem Fall für wirksam, während sich die Kündigungen der übrigen Arbeit­nehmer wegen fehlerhafter Information des Betriebs­rates als unwirksam erwiesen.

Arbeitgeber müssen bei Massen­entlassungen, die innerhalb von 30 Tagen ausgesprochen werden, vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat informieren und der Agentur für Arbeit eine sogenannte Massen­entlassungs­anzeige erstatten.

Nach Auffassung des Bundes­arbeits­gerichts sei die Kündigung der Mutter aber nicht anzeige­pflichtig gewesen, da ihre Kündigung wegen der behördlichen Zustimmung erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalender­tagen ausgesprochen wurde.

Diskriminierung wegen Elternzeit

Gegen das Urteil legte die Mutter Verfassungs­beschwerde ein. Sie fühlte sich durch das Urteil des BAG wegen ihrer Elternzeit diskriminiert. Das Bundes­verfassungs­gericht gab der Mutter Recht und hob das Urteil des BAG auf. Es führte aus, dass die Arbeit­nehmerin wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts unzulässig benachteiligt werde, wenn ihr der Schutz vor Massen­entlassungen versagt werde. Das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung habe dazu geführt. dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. Wenn die Antrag­stellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei, gelte in diesen Fällen der 30-Tage-Zeitraum auch als gewahrt, entschieden die Verfassungs­richter (BVerfG, Beschluss v. 08.06.2016, 1 BvR 3634/13).

BAG änderte seine Entscheidung

Das Bundes­arbeits­gericht war an die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts gebunden und stellte nun fest, dass die nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums ausgesprochene Kündigung noch unter die Massen­entlassung fiel und daher ebenfalls unwirksam war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 442/16).

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