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Arbeitsrecht | 15.01.2020

Sozial­kassen für den Bau- und Handwerks­bereich

Sowohl-als-auch-Betriebe und die SOKA-Pflicht

An welche der Sozial­kassen gezahlt werden muss, hängt vom entsprechenden Tarifvertag ab

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

SOKA-Bau, Malerkasse, SOKA-Gerüst, SOKA-Dach und EWGaLa: Dahinter verbergen sich tarifliche Sozial­kassen für den Bau- und Handwerks­bereich. Wenn ein Betrieb dem entsprechenden Tarifvertag „unterfällt“, ist er gegenüber der jeweiligen SOKA beitrags­pflichtig.

Die Auslegung führt jedoch regelmäßig zu Streit. Gilt einer dieser Tarif­verträge für einen bestimmten Betrieb, oder nicht? In vielen Fällen ist die Antwort keineswegs auf Anhieb klar – selbst wenn die entsprechende Sozialkasse von ihren Ansprüchen fest überzeugt ist. Bei manchen Betrieben kommen sogar zwei verschiedene Tarif­verträge bzw. SOKAs in Betracht – dann muss geklärt werden, welche das ist.

Das Ergebnis ist für solche Unternehmen durchaus spürbar: Die Sozial­kassen unter­scheiden sich beträchtlich, sowohl in der Beitrags­höhe wie bei den Leistungen.

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Einführende Infos zu den Sozialkassen

Beispiele für „Sowohl-als-auch“-Betriebe

  • Gehört ein Betrieb, der Zimmerer­arbeiten ausführt und außerdem Dächer deckt, in den Geltungs­bereich der SOKA-Bau oder der SOKA-Dach? Im Westen beträgt der Gesamt­beitrag im einen Fall 20,8 %, im anderen 10,2 % vom Bruttolohn.
  • Was ist mit einem Unternehmen, das Häuser streicht, Fassaden verputzt und Wärmedämm­arbeiten ausführt? In der Malerkasse beträgt der Gesamt­beitrag 14,3 % vom Bruttolohn, ebenfalls deutlich weniger als in der SOKA-Bau.
  • Noch extremer ist der Unterschied, wenn ein Gartenbau­betrieb neben Grün­arbeiten zunehmend auch Pflaster­arbeiten im Rahmen regulärer Tiefbau­projekte durchführt. Der Beitrag zur EWGaLa beträgt gerade einmal 0,8 % des Bruttolohns.
  • Ist das Schlitzen von Wänden für Leitungs­verlegungs­arbeiten eine typische bauge­werbliche Leistung oder Teil des Elektriker­handwerks? Ein Innungs­betrieb im Elektriker­handwerk muss in der Regel gar keine Sozialkassenbeiträge bezahlen.

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So sehen Arbeitsgerichte die Sozialkassenpflicht bei „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“?

Die Rechtsprechung der Arbeits­gerichte hat einige Grundsätze zur Entscheidung solcher Fälle heraus­gearbeitet.

  • Zunächst einmal ist ausschlaggebend, welche Tätigk­eiten im Betrieb arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden. Allerdings ist die Entscheidung in der Praxis oft längst nicht so klar. Was ist etwa mit „Zusammenhangs­tätigkeiten“ – zu welchem Bereich bei verschiedenen Gewerken gehören die?
  • Im Fall von Sowohl-als-auch-Tätigk­eiten, die keine eindeutige Zuordnung zulassen, kann zum 50-%-Kriterium (mehr als die Hälfte einer Tätigk­eiten, einschließlich der „Sowohl-als-auch“-Arbeiten) noch ein 20-%-Kriterium kommen: mindesten ein Fünftel der Gesamt­arbeitszeit umfasst reine, typische Tätigk­eiten eines Handwerks (ohne „sowohl als auch“.)
  • Ein Gesichts­punkt kann sein, dass „Sowohl-als-auch“-Tätigk­eiten zu mindestens 20 % von Fach­kräften des einen Handwerks (Maler, Gerüst­bauer, Dachdecker etc.) ausgeführt werden. Oder: ein Meister dieses Handwerks beaufsichtigt die Arbeiten.
  • Wenn es also darum geht, ob das Abspachteln von schadstof­fhaltigen Lackierungen unter (SOKA-Bau-pflichtige) Sanierungs­arbeiten fällt oder unter (malerkassen­pflichtige) Maler- und Lackierer­tätigkeiten, dann kann eine Rolle spielen, wer da gearbeitet und wer die Aufsicht geführt hat – Maler und Lackierer, oder andere Arbeits­kräfte?
  • Schließlich kann auch die Betriebs­organisation eine Rolle spielen: Wenn der Betrieb zum großen Teil Zimmerei­arbeiten ausführt, eine eigenständige Betriebs­abteilung aber Dach­deckerei betreibt, dann kann diese Abteilung unter die SOKA-Dach fallen, der Rest der Arbeit­nehmer unter die SOKA-Bau.

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„Gesamtschau“ der Gegebenheiten im Einzelfall entscheidend

Auf einer Baustelle gibt es einen klaren Plan, einen klaren Auftrag und feste Abnahme­kriterien – (hoffentlich). Man sieht also, was da entstehen wird. Im Rechtswesen ist es leider schwieriger: Hier entscheidet die „Gesamtschau“ der Gegebenheiten im Einzelfall.

Anders gesagt: Man muss die individuelle Situation genau analysieren, um herauszu­bekommen, was sich für die Sozial­kassen­pflicht eines bestimmten Betriebs zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt. Konkrete Aussagen lassen sich deshalb nur zum konkreten Einzelfall treffen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Trotzdem: Ausgeliefert sind die Unternehmen nicht. Mit bestimmten Entscheidungen kann man auch die sozialkassen­rechtliche Seite ein Stück weit gestalten.

  • Stellt man einen Meister des einen oder des anderen Handwerks ein?
  • Sorgt man dafür, dass bestimmte Arbeiten durch eine klar abgegrenzte Betriebs­abteilung ausgeführt werden, deren Mitarbeiter dann in eine (günstigere) Sozialkasse fallen?
  • Lässt man vielleicht sogar von einem Auftrag die Finger, weil damit die 50-%-Schwelle überschritten und die SOKA-Pflicht erreicht wäre?

Anwalt hilft

Bei solchen Fragen kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Meides weiterhelfen. Er ist Fachanwalt für Arbeits­recht, befasst sich seit vielen Jahren mit den Sozial­kassen und hat einen klaren Blick für die praktische, wirtschaftliche Seite der juristischen Feinheiten.

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