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EU-Recht | 15.04.2019

Auslands­vermögen

Spaniens Steuer­erklärung zum Auslands­vermögen Modelo 720 - Sitzen Sie auch auf einer Zeitbombe?

Strafen bei Verletzung von Meldepflichten sind erheblich und verjähren nicht

Das Modelo 720, die‚Declaración sobre bienes y derechos situados en el extranjero´, ist eine der umstrittensten steuerlichen Verpflichtungen, die in Spanien residente Personen zu erfüllen haben.

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Seit dem Jahr 2013 besteht für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien die Verpflichtung, im Ausland, also außerhalb Spaniens, vorhandenes Vermögen, das bestimmte Werte übersteigt, dem spanischen Fiskus zu melden. Die Strafen bei Verletzung dieser Verpflichtung sind erheblich und verjähren nicht.

EU kritisiert und fordert eine Änderung - Erfolglos

Zwar läuft seit einigen Jahren bei der Europäischen Union eine Klage und Spanien wurde aufgefordert, die Regelungen zum Modelo 720 zu ändern. Die spanische Regierung blieb jedoch untätig. Auch wenn nun im Dezember die Stellung­nahme der Europäischen Kommission öffentlich bekannt wurde und eine viel­fältige Verletzung der Europäischen Verträge feststellt, ist die Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 noch immer geltendes Recht und kann daher bei Verletzung der Bestimmungen zu drastischen Strafen führen.

Als Sanktionierung wird eine Ver­steuerung von 52 % des nicht erklärten Vermögens­wertes als Straf­zahlung fällig, sowie eine zusätzliche Straf­gebühr in Höhe von 150 % der Gesamt­steuer­schuld bei der Einkommens­steuer, zum Beispiel bei Renten­einkünften.

Wer ist betroffen?

Wer muss nun also das Modelo 720 abgeben? Diese Verpflichtung betrifft alle natürlichen Personen, die in Spanien als steuerlich resident gelten.

Wenn Sie nun glauben, Sie wären nicht betroffen, weil Sie ja in Spanien nicht als Resident angemeldet sind, dann irren Sie möglicher­weise. Auch ohne Anmeldung, die so genannte 'residencia', sind Sie nämlich bereits steuerlich dann resident, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Hiervon wird immer auszugehen sein, wenn Sie sich mehr als 184 Tage im Jahr in Spanien aufhalten, oder wenn zum Beispiel Ihre Ehefrau mit gemeinsamen minderjährigen Kindern in Spanien lebt. Dies gilt sogar auch dann, wenn Sie von Ihrer Familie getrennt, also zum Beispiel in Deutschland leben, aber nicht geschieden sind.

Viele sind sich also Ihrer Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 gar nicht bewusst und sitzen auf einem Pulverfass.

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Kann das spanische Finanzamt denn herausfinden, dass ich Resident bin und Vermögen im Ausland habe?

Viele verweisen auf Ihre Erfahrungen und wiegen sich wegen der bisher recht laxen Handhabung durch die spanischen Behörden in Sicherheit. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit gelten jedoch heute nicht mehr. viel­fältige Gesetz­gebung im Zusammenhang mit der Terrorismus- und Geldwäsche­bekämpfung hat dazu geführt, dass sich der Aufent­haltsort von Personen für die Straf­verfolgungs­behörden recht einfach auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume feststellen lässt.

Zahlungs­verkehrs­daten werden ebenso aufgezeichnet, wie der so genannte Finanz­konten­daten­austausch dazu führt, dass die an dem Abkommen beteiligten über 100 Länder, darunter auch die EU-Länder, den jeweilig anderen Staaten Vermögen von Steuer­pflichtigen melden. Die Zeit der Anonymität Ihres Vermögens ist lange vorbei. Willkommen in der Gegenwart.

Welche Angaben sind erforderlich?

Das Modelo 720 fordert die Angabe von Eigentums­verhältnissen in folgenden drei Bereichen:

  • ausländische Bankkonten mit einem Vermögen über 50.000 Euro,
  • Wertpapiere, Aktien, Versicherungen sowie Ansprüche an Gesellschaften, Lebens­versicherungen oder Renten­ansprüche über 50.000 Euro,
  • Immobilien oder Rechte an Immobilien im Wert von über 50.000 Euro.

Im Einzelfall kann es schwierig sein, die korrekten Angaben zu ermitteln.

Sobald die Erklärung einmal abgegeben wurde, ist man seiner Informations­pflicht jedoch noch nicht in jedem Fall abschließend nachgekommen. Vielmehr ist eine neue Erklärung dann erforderlich, wenn in einem der drei bezeichneten Bereiche eine Vermögens­steigerung von mindestens 20.000 Euro zu verzeichnen ist, oder wenn in einem Bereich erstmalig der Betrag von 50.000 Euro überschritten wurde.

Eine weitere Erklärung muss außerdem dann erfolgen, sofern ein Bereich wegfällt.

Die Einreichung des Modelo 720 kann zudem nur elektronisch und nur mittels elektronischer Unterschrift erfolgen.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Modelo 720 haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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