wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 23.05.2016

Bewerbung

Stellt ein über­qualifizierter Bewerber eine Gefahr für den Betrieb­sfrieden dar?

Absagen, die aus personal­politischen Gründen getätigt werden, stellen keine Benachteiligung Behinderter dar

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder (Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 18.05.2016, Az. 8 AZR 194/14)

Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwer­behinderten und über­qualifizierten Stellen­bewerber nicht zum Bewerbungs­gespräch ein, muss dies noch keine Diskriminierung sein. Denn werden generell Bewerber, die zu gut für den Job sind, allein aus personal­politischen Gründen nicht zum Vorstellungs­gespräch eingeladen, stellt dies keine unzulässige Benachteiligung Behinderter dar, entschied das Bundes­arbeits­gericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 18.05.2016, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 194/14).

Schwerbehinderter Bewerber erhielt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch

Im konkreten Fall hatte ein Schwer­behinderter sich beim saarländischen Umwelt­ministerium im August 2010 auf eine Sach­bearbeiter-Stelle im gehobenen Dienst beworben. Der Mann war jedoch mit seinem Hochschul­abschluss als Diplom-Kaufmann und weiteren Zusatz­ausbildungen für die Stelle über­qualifiziert.

Das Land schickte ihm die Stellen-Absage, ohne ihn vorher zu einem Bewerbungs­gespräch eingeladen zu haben.

Schwerbehinderter sah sich daraufhin wegen seiner Behinderung diskriminiert

Als öffentlicher Arbeitgeber müsse das Land nach den gesetzlichen Bestimmungen geeignete schwer­behinderte Bewerber zum Vorstellungs­gespräch bitten. Ein weiteres Indiz für die Diskriminierung sei die unterbliebene Beteiligung der Schwer­behinderten­vertretung. Das Land müsse ihm daher eine Diskriminierungs­entschädigung in Höhe von drei Monats­gehältern zahlen, insgesamt 9.459,00 Euro.

Land lehnte Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung ab

Dies lehnte das Land ab. Es bestritt, dass die Absage wegen der Behinderung erfolgte. Zum einen sei der Bewerber „über­qualifiziert“ und gelte damit als nicht geeignet. Über­qualifizierte Bewerber würden – unabhängig ob behindert oder nicht – allein aus personal­politischen Gründen nicht eingestellt. Von den 72 Stellen­bewerbern seien alle 15 Personen mit Hochschul­abschluss nicht im Auswahl­verfahren berücksichtigt worden.

Es drohe sonst die Gefahr, dass die Bewerber in ihrem Job nicht ausgelastet werden. Dies hätte Frustrationen zufolge. Auch werde befürchtet, dass es zu „Rang­ordnungs­kämpfen“ zwischen dem über­qualifizierten „neuen“ und den anderen Beschäftigten komme.

Man habe sich zudem mit der Schwer­behinderten­vertretung geeinigt, dass diese nur über Bewerber informiert werden müsse, die in die engere Auswahl kommen.

Urteil: Kein Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung

In seinem Urteil vom 20.01.2016 lehnte das BAG den Anspruch auf eine Diskriminierungs­entschädigung ab. Grund­sätzlich seien öffentliche Arbeitgeber zwar gesetzlich verpflichtet, schwer­behinderte geeignete Stellen­bewerber zum Vorstellungs­gespräch einzuladen. Der Kläger gelte auch mit seiner Über­qualifikation als fachlich geeignet. Denn er könne die ihm gestellten Aufgaben bewältigen.

Das Land sei zudem verpflichtet, immer die Schwer­behinderten­vertretung einzuschalten. Eine Vereinbarung, die dies nur für Bewerber in der engeren Auswahl vorsieht, sei unzulässig.

Die unterbliebene Einladung zum Vorstellungs­gespräch und die fehlende Beteiligung der Schwer­behinderten­vertretung stellten auch Indizien für eine Diskriminierung dar. Diese habe das Land aber plausibel widerlegt. Weder sei der Kläger wegen seiner Behinderung noch wegen seiner fachlichen Eignung nicht zum Vorstellungs­gespräch eingeladen worden.

Schwerbehinderter wurde allein aus personalpolitischen Gründen bei der Bewerbung nicht berücksichtigt

Mit der unterbliebenen Berücksichtigung von über­qualifizierten Bewerbern sollten die Mitarbeiter­zufriedenheit der Beschäftigten gestärkt und drohende „Rangordnungs­kämpfe“ zwischen den einzelnen Mitarbeitern vermieden werden. Das Land wolle zudem Bewerber so auswählen, dass sie sich innerhalb einer Laufbahn fortentwickeln können und nicht von vornherein einen Aufstieg in die höhere, ihrer Qualifikation entsprechende Laufbahn anstreben.

Das Land habe zudem dargelegt, dass andere, weniger qualifizierte schwer­behinderte Bewerber durchaus an Vorstellungs­gesprächen teil­genommen haben. Dies alles zeige, dass eine Diskriminierung wegen der Schwer­behinderung nicht vorlag. Ein Entschädigungs­anspruch bestehe daher nicht.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2516

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2516
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!