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Steuerrecht | 03.03.2020

Prozess­kosten als Werbungs­kosten

Steuern und Scheidung: Prozess­kosten als Werbungs­kosten abzugs­fähig

Prozess­kosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Real­splitting als Werbungs­kosten abzugs­fähig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Finanz­gericht Münster hat geurteilt, dass Prozess­kosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt als Werbungs­kosten abzugs­fähig sind, wenn der Empfänger die Unterhalts­leistungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Familienrechtliches Verfahren als Grundlage

Ausgangs­punkt der steuer­rechtlichen Entscheidung war ein Familien­rechtliches Streit­verfahren zwischen zwei nunmehr ge­schiedenen Eheleuten. In dem Verfahren ging es unter anderem auch um den nachehelichen Unterhalt – insbesondere um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts – den der Ehemann seiner Ex-Frau zahlen sollte. 2015 wurde zwischen den ge­schiedenen ein Vergleich erzielt. Damit war das familien­rechtliche Verfahren zu einem Ende gekommen. Doch daran anknüpfend ging es nun um die steuerliche Beurteilung der Abzugs­fähigkeit ent­standener Kosten.

Die Frau erklärte nämlich in ihrer Einkommen­steuer­erklärung für 2015 sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhalts­zahlungen und machte zugleich die Gerichts- und Rechtsanwalts­kosten aus dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt steuer­mindern geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihr allerdings eine solche Berücksichtigung.

FG Münster: Prozesskosten doch abzugsfähig

Ob die geltend gemachten Prozess­kosten tatsächlich steuer­mindernd zu berücksichtigen sind, hatte letztlich das Finanzgericht Münster zu entscheiden.

Das Gericht entschied nun, dass die Prozess­kosten wegen der Ver­steuerung der Unterhalts­zahlungen abzugs­fähig seien (Urteil v. 03.12.2019; Az.: 1 K 494/18 E).

Die Prozess­führungs­kosten seien als sogenannte Werbungs­kosten zu berücksichtigen, weil die Frau den Unterhalt ihres ge­schiedenen Ehemannes als sonstige Einkünfte nach dem Einkommen­steuer­gesetz versteuere. Hier habe die Frau die Kosten des Prozesses aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhalts­leistungen zu erhalten. Sie dienten also auch dem Erhalt von besteuer­baren Einkommen.

Bei den Werbungs­kosten handelt es sich um solche freiwillige Aufwendungen, die dem Erwerb, Sicherung oder Erhalt von Einnahmen dienen und damit meist eng mit dem Geld­verdienen zusammen­hängen. Ganz typisch zählen dazu die Kosten der Fahrten zur Arbeit oder Ausgaben für Berufs­bekleidung. Die Werbungs­kosten können von den Einnahmen abgezogen werden und damit auch von dem zu ver­steuernden Einkommen. Da hier die Frau die Unterhalts­zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert, kann sie die Prozess­kosten nun steuer­mindernd als Werbungs­kosten geltend machen.

Abzugsfähigkeit bei Realsplitting

Die Unterhalts­zahlungen seien auch deshalb als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungs­verpflichteter die Möglichkeit habe, seine Zahlungen an die Ex-Frau als Sonder­ausgaben steuerlich abzuziehen. Diese Möglichkeit wird als sogenanntes Real­splitting bezeichnet.

Im Ergebnis werden damit die Unterhalts­zahlungen den übrigen Einkünften vollständig gleichgestellt. Dann muss aber auch die Empfängerin des Unterhalts die Prozess­kosten als Werbungs­kosten vollumfänglich abziehen können, so die Einschätzung des Gerichts.

Weitere Informationen zum Thema Steuern und Scheidung erhalten Sie auch unter:

https://www.rosepartner.de/trennung-scheidung-steuern.html

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