Rechtslage beim Streaming
Das Streaming urheberrechtlich geschützter Inhalte unterscheidet sich zum sogenannten Filesharing dahingehend, dass beim Filesharing die Nutzer Dateien herunterladen und zum Ausgleich wiederum andere Dateien hochladen. Das Filesharing von durch Urheberrecht geschützter Dateien wurde also auch in der Vergangenheit bereits als strafbare Urheberrechtsverletzung bewertet. Auch ging die Musik- und Filmindustrie gegen die Betreiber von Seiten wie kinox.to oder movie4k.to vor, die Nutzer dieser dubiosen Streaming-Angebote blieben aber bislang weitestgehend unbehelligt.
Das lag daran, dass nach Einschätzung vieler Juristen Streaming eine Ausnahme im Urheberrecht darstellt: Hierbei wird nämlich beim Abspielen eines Filmes die Datei nur für den Moment des Anschauens im temporären Cache des Computers gespeichert. Danach ist sie wieder weg. Hierfür kennt eine EU-Richtlinie und das deutsche Urheberrechtsgesetz den Sonderfall der „vorübergehenden“ sowie der „flüchtigen und begleitenden“ Handlung. Deshalb konnten sich Nutzer auch auf illegalen Streaming-Seiten bislang sicher fühlen, da sie die Filme ja nicht herunterladen, sondern lediglich die Filme anschauen. Diese Nutzer und auch die Juristen, die bislang diese nutzerfreundliche Meinung vertraten, müssen jetzt wohl umdenken.
Das Urteil des EuGH
Der eigentliche Klagegrund betraf gar nicht die Nutzer, sondern einen kommerziellen Anbieter, mit Sitz in den Niederlanden. Dessen Multimedia-Box mit dem Namen „Filmspeler“ verlinkt auch Filme, die illegal angeboten werden. Daraufhin hatte ein niederländisches Gericht den EuGH um eine Entscheidung gebeten. Offenbar folgte das Gericht dem Generalanwalt. Er argumentierte in seinem Plädoyer, dass Streaming-Nutzer den Vorsatz hätten, umsonst Filme zu sehen, für die sie eigentlich zahlen müssten. Weiterhin führte er aus, dass die Nutzer sehr wohl erkennen würden, wann es sich um Streaming handele. Dies sei ein „anomaler“ Akt und nicht mit dem normalen Surfen auf Webseiten zu vergleichen, bei dem die genutzten Technologien ja nicht zu umgehen seien, wenn man eben surfen wolle. Er kam zu dem Schluss, dass man in technischer Hinsicht das Verhalten desjenigen, der im Internet navigiert und Websites betrachtet, nicht mit dem Verhalten einer Person vergleichen kann, die Filme und Serien durch Streaming abspielt.
Dem schloss sich der EuGH an und erklärte, dass das Angebot eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, da die Box geschützte Werke der Öffentlichkeit zugänglich mache. Auch wenn diese Vervielfältigung technisch „flüchtig“ sei, schade sie doch den Rechteinhabern, da die Nutzer nicht für die Werke zahlen würden. Da sich die Entscheidung des EuGH auf jeden anderen Computer übertragen lässt, kommt es bei der künftigen juristischen Einschätzung wohl nur noch auf den Streaming-Vorgang als solchen an.
Die Konsequenzen für die Nutzer von Streaming-Seiten
Kurz gesagt: Das Haftungs- und das Abmahnrisiko sind mit der Entscheidung des EuGH deutlich gestiegen. Somit müssen sich Gerichte demnächst im Einzelfall damit befassen, ob der Nutzer die illegale Seite von einer legalen hätte unterscheiden können. Das Erkennen einer „offensichtlich rechtswidrigen„ Nutzung gilt es zu klären.
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