Also genau die Gruppe der Käufer, die auf die Aussagen des Volkswagen-Konzerns nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals, vertrauten. Es sollte nun alles besser werden. Doch die VW Kunden wurden sowohl durch das in der Folge vom Konzern an den Tag gelegte Verhalten und durch die Entscheidung des BGH Ende Juli 2020 bitter enttäuscht.
Rückabwicklung eines Neuwagens nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung
In dem aktuellen Verfahren vor dem OLG Frankfurt a. M. ging es um die Rückabwicklung eines als Neuwagen gekauften VW Tiguan. Der Kläger hatte am 24.10.2015, also gut einen Monat nach der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung durch die Volkswagen AG, den Wagen für knapp 30.000 Euro gekauft.
LG bejahte das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung
In der ersten Instanz gab das Landgericht in Hanau dem Kläger Recht und verurteilte die Volkswagen AG zur Zahlung von 23.289 Euro und zur Rücknahme des Betrugsautos (LG Hanau vom 21.05.2019, Az. 1 O 1518/18). Dabei sprach das Gericht eine klare Sprache und bejahte das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Denn die Verwendung der Betrugssoftware hat ausschließlich dazu gedient, für Volkswagen aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft Käufer von Dieselfahrzeugen zu täuschen, um so einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Der Kaufzeitpunkt spielte in dem Urteil keine Rolle.
Berufung zurückgenommen - Urteil des Landgerichts rechtskräftig
Die Volkswagen AG nahm die gegen das Urteil vom Landgericht Hanau eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nun zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hanau rechtskräftig geworden - der Kläger wird nun alsbald seinen Diesel an den VW-Konzern zurückgeben können.
Rücknahme der Berufung könnte an neu vorgebrachten Argumente liegen
Der Grund für die Rücknahme könnte darin liegen, dass in diesem Verfahren neue Argumente vorgebracht worden sind. Diese stellten die Glaubwürdigkeit des Volkswagen-Konzerns in Bezug auf den Inhalt der ad-hoc-Mitteilung sehr stark in Frage. So behauptete VW in der ad-hoc-Mitteilung u.a., dass die beanstandete Software weder „das Fahrverhalten, (den) Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusse. Es fragt sich allerdings, wozu die Software sonst gedient haben soll, wenn nicht Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, die im Straßenbetrieb gerissen wurden.