Versicherungsverträge grundsätzlich unkündbar
In der privaten Krankenversicherung verhält es sich so, dass die Versicherungsverträge für den Versicherer grundsätzlich nicht kündbar sind. Ansonsten könnte der Versicherer die Prämie einziehen solange der Versicherte gesund ist und bei Erkrankung des Versicherten das Versicherungsverhältnis beenden und so seiner Leistungspflicht entgehen. Dann würden sich die Krankenversicherer voraussichtlich insbesondere derjenigen Versicherungsnehmer entledigen, bei denen dauerhafte und kostenintensive Erkrankungen eintreten.
Keine Regel ohne Ausnahme
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Einreichung von Rechnungen betrügt. Liegt ein Abrechnungsbetrug vor, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Es kann also vorkommen, dass der Versicherer feststellt, dass ihm Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden, bezüglich der er kein Erstattungsanspruch besteht und dann kündigt.
Dem Versicherer sind hierbei jedoch regelmäßig nicht die genauen Umstände bekannt, wie der Versicherte seine Rechnungen zusammenstellt und die Erstattungsformulare ausfüllt. Häufig ist es so, dass die Versicherten hierbei Hilfe von Ehegatten haben. Es gibt Fälle, in welchen die Ehegatten ohne Wissen des Versicherten Manipulationen bezüglich der einzureichenden Rechnungen vornehmen, um hierdurch Zahlungen des Krankenversicherers zu erhalten. Dann ist es jedoch so, dass der Abrechnungsbetrug nicht durch den Versicherten begangen wurde, sondern durch den Ehegatten.
Handlungen Dritter im Versicherungsrecht
Es stellt sich dann die Frage, ob die Taten des Ehegatten dem Versicherten zugerechnet werden können, so dass der Versicherte seine Kündigung darauf stützen kann. Im Versicherungsrecht sind Handlungen Dritter, also auch von Ehegatten dem Versicherten nur dann zuzurechnen, wenn es sich hierbei um seinen Repräsentanten handelt.
Der Bundesgerichtshof hierzu in seinem Urteil vom 7. Dezember 2011, Aktenzeichen IV ZR 50/11 folgendes ausgeführt:
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.
Repräsentanten kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln.
Übt der Dritte aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies für seine Repräsentantenstellung sprechen.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Repräsentantenstellung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre also genau zu prüfen, ob diese Voraussetzungen bei dem Ehegatten überhaupt vorliegen. Handelt es sich bei den Tätigkeiten des Ehegatten nur um reine Hilfstätigkeiten, welche ihrem Umfang nach nicht für einen Repräsentantenstellung ausreichen, sind die Handlungen des Ehegatten dem Versicherungsnehmer entsprechend auch nicht zuzurechnen. Dann wäre die Kündigung des Krankenversicherers unwirksam.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.
Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter: