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Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht | 02.10.2018

Datenschutzerklärung

Verstoß gegen die DSGVO: Mangelhafte Datenschutzerklärung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen DSGVO-Verstoßes zulässig

Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Landgericht Würzburg einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, als einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit gegen das Wettbewerbsrecht gewertet (Az.: 11 O 1741/18 UWG).

„Diese Entscheidung ist von Bedeutung. Ist ein Verstoß gegen die DSGVO ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, eröffnet dies Mitbewerben die Möglichkeit dagegen vorzugehen und den Konkurrenten abzumahnen und auf Unterlassung zu klagen“, erklärt Rechtsanwalt Florian Hitzler aus Stuttgart.

Kaum Abmahnungen wegen Rechtsunsicherheit

Nachdem die neue Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, wurde vielfach mit einer Abmahnwelle gerechnet. Dass diese bislang ausgeblieben ist, ist vermutlich auch auf eine Rechtsunsicherheit zurückzuführen. Denn es war unklar, ob Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu werten sind und damit kostenpflichtig abgemahnt werden können. Ein Verstoß gegen das UWG liegt u.a. dann vor, wenn durch dieses Verhalten, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können.

LG bemängelt Datenschutzerklärung

Das LG Würzburg bejahte dies jetzt. In dem Fall wurde eine Rechtsanwältin abgemahnt. Ihre im Impressum enthaltene siebenzeilige Datenschutzerklärung erfülle nicht die Ansprüche der DSGVO. Das Gericht bemängelte, dass die Datenschutzerklärung keine Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten, zur Weitergabe von Daten über Cookies, Analysetools, aber vor allem keine Belehrung über die Betroffenenrechte wie Widerspruchsrecht und Datensicherheit enthalte. Zudem fehle der Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Da über ein Kontaktformular Daten erhoben werden können, sei außerdem eine Verschlüsselung der Homepage notwendig.

Verstöße gegen DSGVO stellen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar

Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des OLG Köln wertete das LG Würzburg die Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Dadurch sei der Mitbewerber legitimiert gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Gegen den Beschluss kann die betroffene Rechtsanwältin noch vorgehen.

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„Ob die Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg Schule machen wird, bleibt abzuwarten. Es kann sich in jedem Fall lohnen, die eigene Webseite hinsichtlich der Anforderungen der DSGVO zu prüfen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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