wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 05.03.2019

Kündigung

Verstoß gegen arbeits­vertragliche Pflichten: Pflegekraft darf kein zinsloses Darlehen von Patienten annehmen

Annahme eines Darlehens durch eine Pflegekraft ohne Zustimmung des Arbeit­gebers recht­fertigt fristlose Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Ambulante Pflege­dienst­mitarbeiter dürfen zinslose Darlehen von Patienten grund­sätzlich nicht entgegennehmen. Anderenfalls kann der Arbeitgeber ihnen wegen der erhaltenen Vergünstigung fristlos kündigen, entschied das Landes­arbeits­gericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.12.2018 (AZ: 18 Sa 941/18).

Die Arbeits­richter verwiesen im konkreten Rechts­streit auf den Bundes-Angestellten­tarif­vertrag für Angestellte im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen (BAT-KF), der die Annahme von „Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit“ grund­sätzlich verbietet. Ähnliche Regelungen gibt es auch im Tarif­vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Annahme von Geschenken laut BAT-KF verboten

Die Klägerin im konkreten Fall arbeitete als Kranken­schwester für einen ambulanten Pflege­dienst. Laut Arbeits­vertrag vom 7. Februar 2018 galt der BAT-KF. Danach ist nicht nur die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit von Dritten verboten. Sie müssen solch ein Angebot eines Dritten „unverzüglich“ ihrem Arbeitgeber mitteilen. Nur mit Zustimmung des Arbeit­gebers darf aus­nahmsweise ein Geschenk angenommen werden.

Pflegekraft nimmt zinsloses Darlehen einer Patientin an

Daran hatte sich die Kranken­schwester aber nicht gehalten. Da ihr Ehemann sie in Deutschland besucht hatte und die Rechnung für einen Krankenhaus­aufenthalt nicht bezahlen konnte, geriet die Frau in finanzielle Bedrängnis. Von einer Patientin erhielt sie daraufhin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 800 Euro.

Daraufhin war das Konto der Patientin nicht mehr gedeckt, so dass ihre Kinder keine Einkäufe davon tätigen konnten. Die Tochter der Patientin warf der Kranken­schwester vor, sich das Geld von ihrer Mutter „erschlichen“ zu haben. Im Nachhinein wurde ein schriftlicher Darlehens­vertrag aufgesetzt, wonach die Pflegekraft das zinslose Darlehen in 50 Euro-Raten zurück­zahlen sollte.

Fristlose Kündigung wegen Annahme eines zinslosen Darlehens

Doch auch die Pflege­dienst­leitung wurde informiert. Der Arbeitgeber kündigte der Kranken­schwester wegen der Annahme des zinslosen Darlehens fristlos. Außerdem habe die Frau nicht über die Vergünstigung informiert.

Ohne Erfolg verwies die Kranken­schwester darauf, dass doch kein Schaden entstanden sei und sie das Darlehen zurück­zahlen werde.

LAG: Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung. Die Kranken­schwester habe mit dem zinslosen Darlehen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Mit der Annahme des Darlehens habe sie gegen ihre arbeits­vertraglichen Pflichten verstoßen. Das Verbot, Vergünstigungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit anzunehmen, habe auch einen guten Grund. Denn Mitarbeiter sollen so nicht in Versuchung geführt werden, „das Arbeits­verhältnis missbräuchlich auszunutzen, um sich über die Entgelt­zahlung hinaus von Dritten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen“.

Auch könnte das Ansehen des Arbeit­gebers geschädigt werden. Patienten könnten den Eindruck erhalten, dass eine gewissenhafte Arbeit nur mit zusätzlichen Zuwendungen erreicht werde. Die Kranken­schwester habe zudem dem Arbeitgeber das Anbieten der Vergünstigung verschwiegen, was ebenfalls eine Pflicht­verletzung darstelle.

Dass die Frau wegen der Krankenhaus­rechnung das Geld benötigt hatte, spiele keine Rolle. Das Darlehen in Höhe von 800 Euro gehe auch „weit über dasjenige hinaus, was als übliches Gelegenheits­geschenk anzusehen wäre“. Die Geld­zuwendung habe zudem zu „massiven Irritationen“ der Angehörigen geführt.

Auch bei Annahme einer Erbschaft droht die Kündigung

Das Bundes­arbeits­gericht hatte bereits am 17. Juni 2003 geurteilt, dass eine Pflegekraft eines ambulanten Dienstes wegen der Annahme einer Erbschaft gekündigt werden kann (AZ: 2 AZR 62/02). Im konkreten Rechts­streit hatte die Pflegekraft gegen die Arbeits­vertrags­richtlinien der Diakonie verstoßen, die die Annahme von Vergünstigungen, die den Empfänger „bereichert“, verbietet.

Das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main hatte am 12. Mai 2015 entschieden, dass Mitarbeiter oder die Leitung eines ambulanten Pflege­dienstes ohnehin nicht problemlos eine Erbschaft antreten können (AZ: 21 W 67/14). Ein entsprechendes Erb­versprechen ist danach nur wirksam, wenn das Pflege­dienst­personal nachweisen kann, dass die Erb­einsetzung nichts mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflege­vertrag zu tun hat. Das Oberlandesgericht entschied hier nach den hessischen Regelungen, die die Annahme von Geld oder Geschenken grund­sätzlich verbieten. „Gering­wertige Aufmerksamkeiten“ sind danach aber erlaubt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6283

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6283
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!