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Arbeitsrecht | 20.12.2018

Auszahlung von Urlaubsgeld

Verzögerung bei der Urlaubs­vergütungs-Erstattung durch ULAK (SOKA-Bau) - Klagen hilft

Die ULAK ist verpflichtet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubs­vergütung zu erstatten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die Urlaubs­saison der Baubetriebe steht bevor. Zum Jahres­wechsel und im Januar sind viele Bauarbeiter im Urlaub. Für die Arbeitgeber in der Bau­wirtschaft fällt dann das Gros der Auszahlung von Urlaubsgeld an. Die ULAK als Urlaubs­kasse muss dem Arbeitgeber das ausbezahlte Urlaubsgeld sowie das Urlaubs­entgelt erstatten (Urlaubs­vergütungs-Erstattung). Wenn die ULAK sich mit diesen Zahlungen Zeit lässt, lohnt es sich, ihr Beine zu machen. Dass das funktioniert, habe ich als beteiligter Rechtsanwalt oft genug erlebt.

Erstattungsanspruch gegenüber der ULAK

Die ULAK muss dem Arbeitgeber das ausbezahlte Urlaubsgeld erstatten. Schließlich gilt im Baugewerbe das Urlaubs­kassen­verfahren, als Teil der Sozial­kassen-Regelung.

Die Betriebe müssen jeden Monat für jeden gewerb­lichen Arbeit­nehmer Umlage in die Urlaubs­kasse einzahlen. Zahlt der Betrieb dann in bestimmten Monaten mehr Urlaubsgeld an Arbeit­nehmer aus, als er der „Urlaubs- und Lohn­ausgleichs­kasse der Bau­wirtschaft“ an Umlage schuldet, muss diese ihm die Differenz erstatten.

Verzögerung bei Urlaubsvergütungs-Erstattung

Trotzdem erlebe ich es häufig, dass Mandanten sich bei mir melden, weil die Erstattung durch die ULAK sich verzögert. Als Fachanwalt für Arbeits­recht, der viele Mandanten gegenüber der SOKA-Bau vertritt, bin ich häufig die erste Anlauf­stelle, wenn die ULAK sich wochen- oder gar monatelang Zeit mit dem Ausgleich lässt.

Das ist für die Bau­unternehmen umso ärgerlicher, als die SOKA-Bau im umgekehrten Fall wenig Geduld zeigt. Ein beitrags­pflichtiger Betrieb hört in der Regel sehr bald von der Sozialkasse, wenn er nicht pünktlich bezahlt. Auch den Klageweg beschreitet die SOKA-Bau recht konsequent, wenn Beitrags­forderungen nicht beglichen werden.

Klagen - der schnelle Weg zum Erfolg

Dieses Mittel hat sich jedoch auch umgekehrt bewährt: Wer Anspruch auf Urlaubs­vergütungs-Erstattung durch die Urlaubs­kasse hat und auf sein Geld wartet, kann Klage erheben. Ziel der Klage ist die Feststellung, dass das Beitrags­konto des Unternehmens ein zu erstattendes Guthaben aufweist. Bereits die Klage­erhebung führt meiner Erfahrung nach sehr schnell zum gewünschten Ergebnis. Oft war das Geld schon wenige Tage später beim Betrieb auf dem Konto, ohne dass eine Verhandlung oder weitere rechtliche Schritte nötig wurden. Fall gelöst!

Verjährung und Verfall von Ansprüchen im Sozialkassenverfahren

Es ist schon sehr typisch, wie die Fristen für Verfall und Verjährung von Ansprüchen im Sozial­kassen­verfahren für das Baugewerbe geregelt sind.

Hat die Kasse gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche, so verfallen und verjähren diese erst nach vier Jahren. Das steht in § 21 des VTV des Tarif­vertrags über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe.

Umgekehrt verfallen die Ansprüche des Arbeit­gebers auf Erstattung der Urlaubs­vergütung schon am 30. September des Folgejahres. Selbst dann, wenn ein Betrieb rückwirkend zu Beiträgen herangezogen wird, beträgt die Verfall­frist für Erstattungen nur zwei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Beitrags­pflicht mitgeteilt wurde.

Und wenn ein Arbeit­nehmer zu einem neuen Arbeitgeber außerhalb des Baugewerbes wechselt, verfallen die Erstattungs­ansprüche sogar schon zwei Monate nach Ende der Betriebs­zugehörigkeit.

Verfall_und_Verjaehrung_VTV_SOKA-BAU

Mit anwaltlicher Hilfe zum Erfolg

Schon aufgrund dieser kurzen Fristen sollte man nicht lange warten, wenn die Erstattungs­zahlung von der ULAK ausbleibt. Nach meiner Erfahrung ist das anwaltliche bzw. gerichtliche Geltendmachen des Zahlungs­anspruchs der schnellste Weg zum Erfolg.

Außerdem hemmt ein laufendes Verfahren gegen die SOKA-Bau den Ablauf der Verfall­frist und erhält somit den Zahlungs­anspruch.

Ein Fachbeitrag von

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