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Arbeitsrecht | 21.12.2022

Arbeits­zeitbetrug

Video­überwachung beweist Arbeits­zeitbetrug

Kündigung scheitert trotzdem

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Sowohl der Europäische Gerichtshof wie das Bundes­arbeits­gericht haben die Arbeitgeber-Pflicht zur Arbeitszeit­erfassung unmiss­verständlich bekräftigt.

Dass Arbeitgeber sich durch Nicht-Erfassen der Arbeits­zeiten Ärger einhandeln, ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Auch eine zu weit gehende Über­wachung der Arbeits­zeiten, beispiels­weise durch Video­kameras, verstößt gegen das Arbeits­recht. Das zeigen zwei Entscheidungen des Landes­arbeits­gerichts Nieder­sachsen.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

Ein zu einem Konzern gehörender Gießerei­betrieb aus dem Raum Hannover hatte zwei Mitarbeitern gekündigt. Der Arbeitgeber stellte durch Auswertung der Video-Über­wachung fest, dass ein Mitarbeiter für sich und für den anderen das „Einstempeln“ per digital lesbarem Werkausweis besorgt hatte, dann aber beide die anstehende Nacht­schicht nicht abgeleistet hatten. Außerdem waren sie mehrfach zu früh gegangen. Daraufhin sprach das Unternehmen außer­ordentliche, fristlose Kündigungen aus. Diese wurden jedoch trotz der Belege für den Arbeits­zeitbetrug vom LAG Nieder­sachsen kassiert: die Kündigungs­schutz­klagen der gekündigten Mitarbeiter hatten Erfolg. Sie hatten das Fehl­verhalten bestritten und angegeben, die Schicht ordnungs­gemäß abgeleistet zu haben.

Kein Beweis, trotz Videoaufzeichnungen und Daten der Arbeitszeiterfassung

Das Landes­arbeits­gericht bestätigte zwar, dass Arbeits­zeitbetrug als schwerer Vertrauens­bruch eine außer­ordentliche Kündigung recht­fertigen kann. Es entschied aber, dass der Arbeitgeber das Fehl­verhalten nicht bewiesen hatte.

Dem Versuch des Arbeit­gebers, die Daten des elektronischen Arbeits­zeit­erfassungs­systems und die Video­aufzeichnungen als Beweis anzuführen, schob das Landes­arbeits­gericht einen Riegel vor. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte sich zuvor selbst dazu verpflichtet, diese Daten nicht (mehr) zu nutzen.

  • Zur Einführung des elektronischen Anwesenheits- bzw. Arbeits­zeit­erfassungs­systems war bereits 2008 eine Betriebs­vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossen worden. Diese enthielt die Festlegung, dass „keine personen­bezogene Auswertung von Daten“ erfolgen sollte. Diese Betriebs­vereinbarung war immer noch in Kraft. Deshalb durfte der Arbeitgeber die im System erfassten Anwesenheits­daten nicht als Beweis gegen die Mitarbeiter verwenden.
  • Die Video­aufzeichnungen vom Werks­eingang waren vor Gericht ebenfalls nicht verwertbar. In Hinweis­texten zu den Video­kameras vor Ort stand: „Die Daten werden 96 Stunden vorgehalten“. Die Untersuchung des Verdachts auf Arbeits­zeitbetrug erfolgte jedoch erst ein Jahr nach der betreffenden Schicht.

Arbeitszeitüberwachung per Videokamera stellt Verstoß gegen DSGVO dar

In Bezug auf die Bilder der Videokamera sah das Landes­arbeits­gericht außerdem ein grund­sätzliches Beweis­verwertungs­verbot, unabhängig von der Zusage des Arbeit­gebers, die Aufnahmen nur begrenzt zu speichern. Video­überwachung sei zur Kontrolle der geleisteten Arbeits­zeiten nicht erforderlich, da andere, verlässlichere Mittel zur Verfügung stünden, zum Beispiel Karten und Kartenlese­geräte. Da Video­überwachung als Mittel zur Kontrolle von Arbeits­zeiten nicht angemessen war, lag ein Verstoß gegen Datenschutz­recht vor. Die Verwertung der Aufnahmen vor Gericht wäre ein Verstoß gegen das Persönlichkeits­grundrecht der beiden Arbeit­nehmer gewesen.

Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitkontrolle erfordern solide arbeitsrechtliche Lösungen

Der vorliegende Fall zeigt an der Video­überwachung anschaulich, wie schwierig die arbeits­rechtliche Situation für Arbeitgeber wird, wenn das Datenschutz­recht und selbst eingegangene Verpflichtungen den Bewegungs­spielraum einschränken. Es lohnt sich, die Einführung von Systemen zur Arbeitszeit­erfassung sowie zur Werks­überwachung von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeits­recht begleiten zu lassen. Er wird solche Stolper­fallen rechtzeitig erkennen, für ihre Vermeidung sorgen und damit spätere Probleme und Kosten verhindern.

außer­ordentliche Kündigungen gehören erst recht in die Hände eines erfahrenen Rechts­anwalts für Arbeits­recht. Andernfalls kann die Trennung selbst in eindeutigen Konstellationen vor dem Arbeits­gericht leicht scheitern. Die Folge ist eine erzwungene Rücknahme der fristlosen Kündigung.

So war es auch hier: Eine offen­sichtlich rechtlich nicht abgesicherte Praxis der Video­überwachung und eine seit langem bestehende Betriebs­vereinbarung kosteten den Arbeitgeber zwei Niederlagen vor dem Arbeits­gericht samt den daraus resultierenden Kosten an Lohn­nach­zahlungen. Dazu kommen mögliche hohe Abfindungen für eine ein­vernehmliche Vertrags­auflösung. Die negativen Folgen für das Betriebs­klima und die Mitarbeiter­motivation liegen auf der Hand.

Antworten auf alle Rechtsfragen zur Arbeitszeit durch eine Fachanwaltskanzlei von exzellentem Ruf

Rechtsanwalt Dr. Peter Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht. Er berät seit vielen Jahren Arbeitgeber und Betriebs­räte zu Fragen der Arbeitszeit­regelung, der Betriebs­ordnung und zulässiger Über­wachungs­maßnahmen am Arbeits­platz. Sie erreichen die Meides Rechts­anwalts­gesellschaft durch eine Nachricht an ffm@meides.de.

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