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Arbeitsrecht | 18.01.2017

Arbeits­kleidung

Wann gehört das Umziehen zur Arbeitszeit?

Ist das Tragen von Berufs­kleidung vorgeschrieben, gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Guido Lenné

In vielen Berufen müssen Beschäftigte Arbeits- oder Dienst­kleidung tragen. Doch ob die Zeit für das Umkleiden zur Arbeitszeit gehört, darüber sind sich oft die Mitarbeiter und deren Arbeitgeber nicht einig. Noch schwieriger wird es, wenn die Umkleide­räume nur durch einen längeren Fußweg hin und zurück erreicht werden können.

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Was sagt hier das Arbeitsrecht?

Unstrittig ist, dass immer dann Zeit für das Umziehen eingeräumt und bezahlt werden muss, wenn zum Beruf eine vor­geschriebene Arbeits-, Dienst- oder Schutz­kleidung gehört, die erst am Arbeits­platz angelegt werden kann. Der Deutsche Gewerkschafts­bund informiert zu diesem Thema dahingehend, dass es entscheidend ist, welche Kleidung bereits auf dem Weg zur Arbeit tragbar ist. Denn das Umziehen zu Hause zählt nicht zur Arbeitszeit.

Einige Berufsgruppen dürfen sich erst in der Arbeitsstätte umziehen

So dürfen beispiels­weise Pflege­kräfte aus hygienischen Gründen ihre Dienst­kleidung erst in gesonderten Räumen an ihrer Arbeits­stätte anziehen, damit die Kittel nicht ver­schmutzen und Bakterien oder Viren nicht den Weg in die Öffentlichkeit finden. Für Beschäftigte in der Lebens­mittel­industrie, die Schutz­bekleidung tragen müssen, gilt gleiches. Auch Arbeiter, die sich in einem schmutzigen oder öligen Umfeld bewegen, sollten die Firma wieder in sauberer Privat­kleidung verlassen.

Für Polizisten gehört das Umkleiden zur bezahlten Arbeitszeit

Diesbezüglich entschied auch das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 03.11.2016 (Az.: 6 A 2151/14), dass das Anlegen der Uniform und der Ausrüstungs­gegenstände bei Polizisten einschließlich des Fußweges zu einer Umkleide­kabine zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Erfreulich zudem für Arbeit­nehmer, dass im selben Urteil auch die Zeit, die für die Reinigung der Berufs­kleidung aufgewendet werden muss, als Arbeitszeit definiert wurde.

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Anlegen der Arbeitskleidung im Betrieb muss als bezahlte Arbeitszeit gutgeschrieben werden

Es gibt aber auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern ohne zwingenden Grund verbieten, die Arbeits­kleidung außerhalb des Arbeits­platzes zu tragen. Das geht, aber dann muss ein solcher Arbeitgeber die Zeit für das Umziehen gleichermaßen als bezahlte Arbeitszeit gut­schreiben.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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