wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Arbeitsrecht | 20.07.2022

Aufhebungs­vertrag

Was zur Wirksamkeit des Aufhebungs­vertrags zu beachten ist

Mit einem Aufhebungs­vertrag können Arbeitgeber und Arbeit­nehmer ein Arbeits­verhältnis ohne Kündigung beenden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Statistisch gesehen wird etwa jedes zehnte Arbeits­verhältnis in Deutschland im Wege einen Aufhebungs­vertrags beendet.

Aufhebungs­verträge bieten insbesondere den Vorteil, dass beide Parteien das Arbeits­verhältnis innerhalb der ihnen zustehenden Vertrags­freiheit flexibel und auf die jeweilige Situation anpassbar beenden können. Neben der eigentlichen Beendigung des Arbeits­verhältnisses können dabei auch weitere Punkte geregelt werden, etwa zur Urlaubs­abgeltung, Frei­stellung und Zeugnis­erteilung.

Der Arbeitgeber, der sich von einem Arbeit­nehmer trennen möchte, kann über den Weg des Aufhebungs­vertrages erreichen, dass eine solche Trennung auch ohne das Vorliegen – gegebenenfalls gerichtlich zu über­prüfender – Kündigungs­gründe vollzogen werden kann. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeits­platzes wird dann regelmäßig zwischen den Parteien eine Abfindung vereinbart. Aber auch für Arbeit­nehmer kann es sinnvoll sein, aus eigener Initiative auf einen Aufhebungs­vertrag hinzuwirken, insbesondere dann, wenn im Rahmen eines Jobwechsels die starren Kündigungs­fristen des bestehenden Arbeits­verhältnisses vermieden werden sollen.

Bei der Gestaltung eines Aufhebungs­vertrages sind neben den eigentlichen arbeits­rechtlichen Fragen auch sozial­rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. So ist insbesondere sorgfältig zu prüfen, wie sich die Beendigung des bestehenden Arbeits­verhältnisses auf sozial­rechtliche Ansprüche (Rente, Arbeitslosengeld) auswirkt. Bezüglich der vereinbarten Abfindung sind zudem die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen.

Aufhebungsverträge sind auch nur Verträge

Das Bundes­arbeits­gericht sieht eine Störung des Aufhebungs­vertrags grund­sätzlich in einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. Ist ein Aufhebungs­vertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen, so ist der Aufhebungs­vertrag unwirksam. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamt­umstände der konkreten Verhandlungs­situation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Das Bundes­arbeits­gericht hat hierfür mehrere – wohl nicht ab­schließende – Fallgruppen entwickelt:

  • So ist eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns möglich durch die Schaffung besonders unangenehmer Rahmen­bedingungen, die erheblich ablenken oder sogar den Flucht­instinkt wecken.
  • Denkbar ist für das Bundes­arbeits­gericht ferner auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprach­kenntnisse.
  • Ferner kann die Über­rumpelung des Vertrags­partners im Wege der Nutzung eines Überraschungs­moments zu einer Verletzung des Gebots fairen Verhandelns führen.

Erforderlich ist für das Bundes­arbeits­gericht in allen Fallgruppen, dass eine psychische Druck­situation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Ent­scheidung des Vertrags­partners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Manche Kommentatoren sehen in dieser Rechtsprechung einen Irrweg. Sie argumentieren, das Gebot fairen Verhandelns sei letztlich reines aus General­klauseln ab­geleitetes „Richter­recht“. Dieses konterkariere die fein austarierte Systematik der gesetzlich normierten Anfechtungs- und Nichtigkeits­gründe in Form der arglistigen Täuschung, der wider­rechtlichen Drohung, des Irrtums sowie der Nichtigkeit des Vertrages wegen Sitten­widrigkeit.

Harte Bandagen sind grundsätzlich erlaubt

Zu beachten ist jedoch auch, dass das Bundes­arbeits­gericht durchaus für den Arbeit­nehmer höchst unangenehme Gesprächss­ituation zulässt, die gleichwohl nicht zu einer Anfechtbarkeit des Aufhebungs­vertrags führen. So müssen Arbeitgeber, wie das Bundes­arbeits­gericht in einem aktuellen Urteil fest­gestellt hat, bei Verhandlungen über einen Aufhebungs­vertrag ihre Interessen nicht verleugnen. Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet, eine angenehme Verhandlungs­situation zu schaffen, noch dem Arbeit­nehmer eine Bedenkzeit und/oder ein Rücktritts- oder Widerrufs­recht zu gewähren. Es besteht auch keine Pflicht, dem Arbeit­nehmer vorab anzukündigen, dass es bei einem Personal­gespräch um einen Aufhebungs­vertrag gehen soll.

Ein aktuelles Urteil zum Aufhebungsvertrag

In dem Fall, der dem aktuellen Urteil des BAG zugrunde liegt, wurde eine Arbeit­nehmerin durch den Geschäfts­führer ihres Arbeitgeber ohne weitere Information zu dem Grund des Gesprächs in das Büro des Geschäfts­führers gebeten. Dort war zudem der Anwalt des Arbeit­gebers zugegen. Die Arbeit­nehmerin wurde im Büro mit dem Vorwurf konfrontiert, Sie habe in der EDV des Unternehmens Preise manipuliert, um so einen höheren Verkaufs­gewinn vorzu­spiegeln. Ihr wurde sodann ein vor­bereiteter Aufhebungs­vertrag vorgelegt, der ein ein­vernehmliches Ausscheiden der Arbeit­nehmerin aus betrieblichen Gründen vorsah. Nach einer etwa zehn­minütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, unterzeichnete die Arbeit­nehmerin den angebotenen Aufhebungs­vertrag.

Ankündigung außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige

Nach Aussage der Arbeit­nehmerin wurde ihr für den Fall der Nicht­unter­zeichnung des Aufhebungs­vertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Straf­anzeige angedroht. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Vielmehr habe der Anwalt des Arbeit­gebers erklärt, dass dann, wenn sie durch die Tür gehe, auch wenn sie nur die Toilette aufsuchen wolle, der Abschluss des Aufhebungs­vertrags nicht mehr in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund habe sich die Arbeit­nehmerin dazu bewegen lassen, den Aufhebungs­vertrag zu unter­zeichnen.

Unabhängig von den im Einzelnen streitigen Details zum genauen Ablauf des Gesprächs, sieht das Bundes­arbeits­gericht im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. Die Arbeit­nehmerin konnte sich damit nicht auf die Unwirksamkeit des Aufhebungs­vertrages berufen. Der Arbeitgeber habe keine Situation geschaffen oder ausgenutzt, derer sich die Klägerin nur durch Unter­zeichnung des Aufhebungs­vertrags entziehen konnte. Die Klägerin hätte ohne Beeinträchtigung ihrer Willens­freiheit das Gespräch auch beenden und den Raum verlassen können.

Fazit

Aufhebungs­verträge werden häufig nicht so „einvernehmlich“ geschlossen, wie dies nach außen offiziell bekundet wird. Die durch die arbeits­gerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Spielregeln für den Abschluss von Aufhebungs­verträgen geben Grund­bedingungen vor, an die sich die Beteiligten zu halten haben. Gleichwohl ist mit den durch die Rechtsprechung aufgestellten auslegungs­bedürftigen Kriterien eine gewisse Rechts­unsicherheit verbunden. Zu empfehlen ist daher, möglichst faire und störungs­freie Rahmen­bedingungen zu schaffen.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne

Herr Rechtsanwalt Dr. Läßle hilft seit vielen Jahren Unternehmen in arbeits­rechtlichen Frage­stellungen. Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Läßle bei der MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter MEIDES Rechts­anwälte Frankfurt.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9581

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d9581
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!