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Schadensersatzrecht | 22.07.2020

Abgas­skandal

Weitere BGH-Entscheidungen im Diesel-Skandal – diesmal zu Lasten Geschädigter!!!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Am 21.07.2020 fanden vor dem gleichen Senat, der bereits am 25.05.2020 ein richtungs­weisendes Urteil im VW-Skandal gesprochen hatte, zwei weitere Verhandlungen statt.

Wer als Jurist das Urteil aus dem Mai aufmerksam und “zwischen den Zeilen” gelesen hatte, war von den Hinweisen des VI. Senats in der Verhandlung nicht überrascht – sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der geschuldete Nutzungsersatz kann die Schadensersatzsumme völlig “aufzehren”

Hierzu drei Beispiele:

Beispiel A:

Ein Neuwagen kostete 30.000,- Euro brutto.

Er wurde 100.000 km bewegt.

Der Geschädigte bekommt nach der Rechnung des BGH nur noch 20.000,- Euro.

10.000,- Euro muss er sich für gefahrene km anrechnen lassen.

Beispiel B:

Fuhr der Geschädigte 200.000 km, erhält er nur noch 10.000,- Euro

Beispiel C:

Der Geschädigte fuhr 300.000 km

Hier erhält er nichts mehr – die zu zahlende Nutzungs­entschädigung hat seinen Anspruch völlig “aufgefressen“.

Wer also Klage erhoben hat oder zu erheben gedenkt, sollte - Rechts­schutz­versicherung vorhanden oder nicht – genau überlegen, was er einklagt:

Er darf – um kein Kosten­risiko zu tragen – nur einen Schadensersatzbetrag fordern, der die Nutzungs­entschädigung berücksichtigt.

Je näher die Lauf­leistung auf 300.000 km zusteuert, desto eher kann man darüber nachdenken, einen sog. “Einmalzahlungs-Vergleich” zu akzeptieren.

Derzeit erhalten wir vom VW-Konzern, der offen­sichtlich mit allen Mitteln verhindern will, Fahrzeuge zurück­nehmen zu müssen, Angebote von 20 % des Kaufpreises, so ein Geschädigter sein Auto behält.

2.Sogenannte Deliktszinsen in Höhe von 4 % ab Kaufpreiszahlung gibt es für geschädigte nicht

Lapidare Begründung der Richter:

Der Käufer hat eine Gegen­leistung für das bezahlte Geld bekommen und hatte eine Nutzungs­möglichkeit.„

Dass diese stark eingeschränkt war, da die jederzeitige Stilllegung drohte und ein – seinerseits illegales – Update zu weiteren Mängeln (wie z.B. einem erhöhten Kraftstoff­verbrauch) führten, scheint in Karlsruhe keinen zu interessieren.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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