Bei sicherheitsrelevanten Mängeln, aus denen sich ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial für die Nutzer ergibt und/oder dem Auftraggeber im Schadensfall droht, als Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen zu werden, soll regelmäßig dessen Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung der vertragsgerechten Leistung vor Zahlung der Vergütung überwiegen.
Erhöhte Anforderungen an die Sturmsicherung von geneigten Dächern
Es kam im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass die Kosten für die notwendigen Verklammerungen relativ niedrig waren. Die erhöhten Anforderungen an die Sturmsicherung von geneigten Dächern, welche aus einer Neuauflage der DIN 1055 Teil 4 erwachsen sind, wurden nach dieser Entscheidung mit der neuen Fachinformation „Windlasten auf Dächern mit Dachziegel- und Dachsteineindeckung„ umgesetzt. Diese Fachinformation ist Bestandteil der „Fachregel für Dacheindeckungen mit Dachziegeln und Dachsteinen“ und trat zum 1. März 2011 in Kraft. Auf den Umstand, dass die Dacheindeckung schon mehrere Jahre den aufgetretenen Stürmen standgehalten hat, kam es ebenfalls nicht an.
Nicht ausreichende Sturmsicherung ist nicht lediglich als unwesentlicher Mangel anzusehen
Das Urteil des OLG Dresden geht deutlich über die gängigen Entscheidungen hinaus, bei denen der Werklohn Zug um Zug gegen Beseitigung der - unwesentlichen - Mängel ausgeurteilt wird. Die nicht ausreichende Sturmsicherung stellte aber nicht lediglich einen unwesentlichen Mangel dar.