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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 29.07.2016

Darlehens­vertrag

Widerruf eines Darlehens­vertrages: Bundes­verfassungs­gericht hebt mit Beschluss vom 16.06.2016 Oberlandes­gericht Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 auf

Oberlandes­gericht Schleswig hatte eine Revision nicht zugelassen

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss von 16.06.2016, Az. 1 BvR 873/15)

Das Bundes­verfassungs­gericht hat durch einen überzeugenden Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 BvR 873/15 – das Urteil des Oberlandes­gerichts Schleswig vom 26. Februar 2015 – 5 U 175/14 – aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungs­gericht zurück­verwiesen.

Das Gericht hob das Urteil auf, weil das Oberlandes­gericht die Revision nicht zugelassen hatte. Durch die Nicht­zulassung der Revision werde die Beschwerde­führerin in ihren Grund­rechten verletzt. „Das Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts stellt eine Sensation dar. Endlich werden einmal dem „verbraucher­feindlichen“ 5. Zivilsenat des Ober­landes­gerichts Schleswig in deutlicher Sprache die Leviten gelesen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte.

Verfassungsbeschwerde angenommen und stattgegeben

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde angenommen und ihr stattgegeben. Das angegriffene Urteil verstoße gegen das Rechts­staats­prinzip aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Das Oberlandes­gericht habe durch eine aus Sach­gründen nicht zu rechtfertigende Handhabung den Zugang der Beschwerde­führerin zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.

Zulassungsgrund für Revision war vorhanden

Das Bundes­verfassungs­gericht sah den Zulassungs­grund für die Revision. Durch die Rechtsprechung mehrere Senate des Bundesgerichts­hofes sei geklärt, dass die Schutz­wirkung der gültigen Muster­belehrung nur dann eingreife, wenn der Unternehmer ein Muster verwendet habe, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch von der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das Oberlandes­gericht habe übergangen, dass jedenfalls hinsichtlich vier der fünf von der Beschwerde­führerin als schädlich gerügten Veränderungen vom Muster divergierende obergericht­liche Entscheidungen vorliegen.

Abweichungen von der Musterbelehrung vorhanden

Bei den Abweichungen handelte es sich Zusatz „dem Darlehens­vertrag über EUR…“ nach den Worten „Widerrufs­belehrung zu“, der Einfügung der Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, der nicht Umsetzung des Gestaltungs­hinweises 9 unter dem Topos „Finanzierte Geschäfte“ und die sprachliche Anpassung durch Einsetzen der „Wir-Form“. Weiterhin habe die Beschwerde­führerin die Vorlage identischer und von verschiedenen Sparkassen im Bundes­gebiet dargelegt, dass sich diese Rechts­fragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellten.

Beschwerdeführerin begehrte Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen

Die Beschwerde­führerin begehrte im Ausgangs­verfahren Rück­zahlung von Zins- und Tilgungs­leistungen, die sie auf ein mittlerweile abgelöstes Verbraucher­darlehen erbracht hatte. Mit der Verfassungs­beschwerde wendet sie sich gegen die Zurück­weisung ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil. Im Jahr 2013 wurde das Darlehen – unter dem Vorbehalt der Neu­berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung – gekündigt und abgelöst. Am 10. Oktober 2013 erklärte die Beschwerde­führerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung und verlangte nach Saldierung gegenseitiger Ansprüche Zahlung von 14.525,77 Euro sowie die Frei­stellung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts­kosten.

Urteil nimmt wichtige Weichenstellung in der Rechtsprechung vor

„Das vorgenannte Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts nimmt eine ganz wichtige Weichen­stellung in der Rechtsprechung vor“, sagt Anwalt Hahn weiter. „Nach meiner Meinung werden sich nunmehr kurz- oder zumindest mittelfristig die beim Widerruf von Darlehen rechtlich häufig abweichenden Land­gerichte aus dem hohen Norden und insbesondere die beiden Oberlandes­gerichte - das OLG Hamburg und das OLG Schleswig – der „herrschenden“ Rechtsprechung der anderen bundes­deutschen Oberlandes­gerichte und der verschiedenen Senate des Bundesgerichts­hofes anschließen“, so Hahn weiter.

Hahn Rechts­anwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine qualifizierte Vertretung an

HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die bereits den Widerruf ihres Darlehens­vertrages erklärt, aber noch keinen Anwalt eigeschaltet haben, eine qualifizierte Vertretung durch ein spezialisiertes kanzlei­über­greifendes sieben­köpfiges Team in den Standorten Hamburg, Bremen und Stuttgart an.“

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