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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 29.08.2018

VW-Abgas­skandal

Widerruf von Autokrediten und Schadens­ersatz: Klage als Anspruchshäufung gegen VW eingereicht

Klage als Anspruchshäufung kombiniert Geltendmachung von Rück­abwicklungs- und Schadens­ersatz­ansprüchen

Hahn Rechts­anwälte hat jetzt gegen Volkswagen eine Klage als sogenannte Anspruchsh­äufung beim Landgericht Braunschweig eingereicht. Dabei werden Ansprüche auf Rück­abwicklung eines Autokredit­vertrages gegen die VW Bank GmbH mit Schadens­ersatz­ansprüchen gegen Volkswagen AG als Hersteller kombiniert. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Anspruchsh­äufung, deren Voraus­setzungen in Paragraph 260 ZPO normiert sind.

Vorliegend klagt der Inhaber eines VW Tiguan TDI. „Die Anspruchsh­äufung in einem Klag­verfahren gegen zwei VW-Gesellschaften kann für einen rechts­schutz­versicherten Mandanten einen besonderen Charme haben“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechts­anwälte.

Einreichung der Klage verhindert Verjährung

„Der Kläger hemmt durch Einreichung der Klage neben dem Anspruch auf Rück­abwicklung des Autokredits auch die Verjährung bezüglich seiner Schadens­ersatz­ansprüche gegen VW als Hersteller des abgas­manipulierten Diesel­fahrzeuges. Somit verbleibt dem Kläger eine weitere Chance, falls seine Ansprüche auf Rück­abwicklung des Autokredits gerichtlich nicht durchgesetzt werden sollten“, ergänzt Hahn. Bei Schadenersatz gegen VW als Hersteller beim Einbau des EA 189-Motors droht der Eintritt der Verjährung bereits zum 31.12.2018.

Musterfeststellungsverfahren wegen langer Zeitdauer nicht zielführend

„Die Anmeldung eines Schadens­ersatz­anspruchs gegen VW über das neue Muster­feststellungs­verfahren halten wir in der Regel für nicht zielführend“, sagt Rechtsanwalt Hahn weiter. „Das Muster­feststellungs­verfahren selbst dürfte sich bei zwei bis drei Instanzen allein über mindestens fünf Jahren hinziehen. Bis dahin hätte das abgas­manipulierte Diesel­fahrzeug im Regelfall etwa 100.0000 km mehr auf der Uhr. Wegen des Volkswagen zustehenden Wert­ersatzes für gefahrene Kilometer wäre der Schadens­ersatz­anspruch dann bereits “abgefahren„ und nicht mehr werthaltig Deswegen halten wir schon wegen der langen Zeitdauer das Muster­feststellungs­verfahren bei der Anmeldung von Schadens­ersatz­ansprüchen von Diesel­fahrern für eine gefährliche Mogel­packung“, meint Rechtsanwalt Hahn.

Widerruf ermöglicht Rückabwicklung ohne Wertersatz

„Bei Autokredit­verträgen, die ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, müssen sich Verbraucher wegen einer Gesetzes­änderung nach unserer Auffassung nicht einmal einen Wertersatz für gefahrene Kilometer anrechnen lassen“, sagt Rechtsanwalt Hahn weiter. „Die Folge eines wirksamen Widerrufs ist dann, dass Auto­besitzer ihr mehrere Jahre altes Fahrzeug faktisch kostenfrei gefahren sind. Ob ein Schadens­ersatz­anspruch gegen den Diesel­hersteller oder eine Rück­abwicklung eines Autokredits nach Widerruf erfolg­versprechender ist oder möglicher­weise eine Kombination beider Ansprüche, muss im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Hahn.

Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern kostenfreien Erstcheck an

Hahn Rechts­anwälte vertritt beim Abgasskandal mehr als 2.000 Betroffene und verklagt bereits diverse Autokredit­banken vor bundes­deutschen Gerichten. Laut Rechtsanwalt Hahn liegen bereits positive Urteile von sieben deutschen Land­gerichten vor. Hahn Rechts­anwälte haben jüngst beim Landgericht Hamburg ein für den Verbraucher positives Versäumnis­urteil erstritten. Durch den Widerruf eines Autokredits können auch Besitzer von Benzinern ihr Fahrzeug kostengünstig zurück­geben.

Weitere Informationen können Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/autokredit-widerrufen erhalten.

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