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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 13.05.2016

Widerrufs­joker

Widerruf von Verbraucher­darlehens­verträgen/Bau­finanzierungen wegen fehler­haften Widerrufs­belehrung nur noch bis zum 21.06.2016 möglich

Anwalt rät zu schnellem Handeln

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Das Recht zur Ausübung des Darlehens­widerrufs endet im Zuge der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie am 21. Juni 2016! Es ist schnelles Handeln geboten.

Anspruch auf Rückabwicklung bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Gelingt dem Darlehens­nehmer der Widerruf unter Berufung auf eine Widerruf­belehrung, die gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. missverständlich und intransparent war, so hat er Anspruch auf Vertrags­rück­abwicklung.

Rückabwicklung ohne Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Im Ergebnis bedeutet dies für den Darlehens­nehmer eine Entlassung aus dem Darlehen ohne Berechnung einer Vor­fälligkeits­entschädigung seitens der Bank und ein Anspruch des Darlehens­gebers gegenüber der Bank auf Zahlung einer Nutzungs­entschädigung auf bezahlte Zinsen in Höhe von 2,5 % über Basis­zinssatz der EZB, was bei mittelgroßen Darlehen aus dem Zeitraum 2002 bis 2010 nochmals einen Betrag in Höhe von ca. 5.000 bis 15.000 Euro ausmacht.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt bundesweit Darlehens­nehmer in Widerrufs­fällen gegenüber Banken.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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