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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 03.12.2018

Widerruf

Widerrufs­joker nutzen und Sparkassen- und Volksbank­darlehen jetzt widerrufen!

Erteilung einer ordnungs­gemäßen Wider­rufs­information schließt ein Widerrufs­recht nicht von vornherein aus

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer von Sparkassen und anderen Banken aufgepasst! Widerrufs­joker sticht!

Widerrufsjoker sticht weiter

Denn nur wenn die Bank alle für den jeweiligen Darlehens­vertrag notwendigen Informationen in den Vertrag aufgenommen hat, beginnt die Wider­rufs­frist überhaupt zu laufen.

Dies geschah in der Vergangenheit freilich häufig nicht, was zahlreiche Verträge auch heute noch rück­abwickelbar macht!

Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Darlehens­vertrag die für den Verbraucher­darlehens­vertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten.

Hierzu gehören u.a.

  • Name und Anschrift des Darlehens­nehmers
  • Art des Darlehens
  • Effektiver Jahreszins
  • Netto­darlehens­betrag
  • Soll­zinssatz
  • Vertrags­laufzeit
  • Betrag, Fälligkeit und Zahl der einzelnen Teil­zahlungen
  • alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungs­authentifzierungs­instruments, mit dem sowohl Zahlungs­vorgänge als auch Behebungen getätigt werden können sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
  • das Bestehen oder Nicht­bestehen eines Widerrufs­rechts.

Widerruf ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Vielzahl von Darlehens­verträgen bundes­deutscher Sparkassen, Volks- und Raiffeisen­banken sowie Privat­banken enthalten diese Angaben nur unvollständig. Dies mit der Folge, dass der Vertrag seitens des Darlehens­nehmers auch heute noch erfolgreich widerrufen werden kann. Dies ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt bundesweit Ihre Interessen gegenüber Banken.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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