wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 03.12.2018

Widerruf

Widerrufs­joker nutzen und Sparkassen- und Volksbank­darlehen jetzt widerrufen!

Erteilung einer ordnungs­gemäßen Wider­rufs­information schließt ein Widerrufs­recht nicht von vornherein aus

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer von Sparkassen und anderen Banken aufgepasst! Widerrufs­joker sticht!

Widerrufsjoker sticht weiter

Denn nur wenn die Bank alle für den jeweiligen Darlehens­vertrag notwendigen Informationen in den Vertrag aufgenommen hat, beginnt die Wider­rufs­frist überhaupt zu laufen.

Dies geschah in der Vergangenheit freilich häufig nicht, was zahlreiche Verträge auch heute noch rück­abwickelbar macht!

Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Darlehens­vertrag die für den Verbraucher­darlehens­vertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten.

Hierzu gehören u.a.

  • Name und Anschrift des Darlehens­nehmers
  • Art des Darlehens
  • Effektiver Jahreszins
  • Netto­darlehens­betrag
  • Soll­zinssatz
  • Vertrags­laufzeit
  • Betrag, Fälligkeit und Zahl der einzelnen Teil­zahlungen
  • alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungs­authentifzierungs­instruments, mit dem sowohl Zahlungs­vorgänge als auch Behebungen getätigt werden können sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
  • das Bestehen oder Nicht­bestehen eines Widerrufs­rechts.

Widerruf ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Vielzahl von Darlehens­verträgen bundes­deutscher Sparkassen, Volks- und Raiffeisen­banken sowie Privat­banken enthalten diese Angaben nur unvollständig. Dies mit der Folge, dass der Vertrag seitens des Darlehens­nehmers auch heute noch erfolgreich widerrufen werden kann. Dies ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt bundesweit Ihre Interessen gegenüber Banken.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6024

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6024
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!