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Kapitalanlagenrecht | 04.04.2017

Insolvenz

Wöhrl Anleihe: Anlegern drohen Verluste zwischen 80 und 90 Prozent

Anleger gehören zu den großen Verlierern der Wöhrl-Insolvenz

Für die insolvente Modeh­auskette Wöhrl gibt es wieder Licht am Horizont. Ein Enkel des Firmen­gründers Rudolf Wöhrl steigt ein. Weitere Filial­schließungen seien nicht geplant, auch die verbliebenen Arbeits­plätze sollen erhalten bleiben.

Wird am Ende also doch noch alles gut?

Wohl nicht. Denn zu den großen Verlierern der Wöhrl-Insolvenz gehören die Anleger. Die Insolvenz­quote wird laut Medien­berichten voraussichtlich zwischen 10 und 20 Prozent liegen. Anders ausgedrückt: Den Anlegern drohen Verluste in Höhe von 80 bis 90 Prozent ihres eingesetzten Kapitals.

Die Anleger hatten sich an der Unter­nehmens­anleihe der Rudolf Wöhrl AG beteiligt. Diese wurde 2013 mit einem Emissions­volumen von bis 30 Millionen Euro begeben (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4). Die Anleger sollten eine jährliche Verzinsung von 6,5 Prozent erhalten. Im Februar 2018 hätte die Anleihe zurück­gezahlt werden sollen. Seit der Insolvenz der Wöhrl AG sind diese Zahlen nur noch Makulatur. Für die Anleger geht es nicht mehr darum, Renditen einzustreichen, sondern nur noch darum, ihre Verluste zu minimieren.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München

Die Anleihe der Wöhrl AG ist nicht die erste Mittel­stands­anleihe, die ausfällt. Das Vertrauen in einen guten Namen hat sich für die Anleger wieder einmal nicht ausgezahlt. Eine Insolvenz­quote von 10 bis 20 Prozent ist zwar sogar vergleichsweise hoch, bedeutet am Ende aber doch nur, dass der größte Teil der Anleger-Gelder verloren ist. Allerdings haben die Anleger neben dem Insolvenz­verfahren noch weitere rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die drohenden Verluste zu wehren.

Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen

In Betracht kommt dabei besonders die Geltend­machung von Ansprüchen auf Schadens­ersatz. Diese können u.a. durch eine fehlerhafte Anlage­beratung entstanden sein. Denn im Rahmen einer ordnungs­gemäßen Anlage­beratung hätten die Anleger auch unbedingt über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit der Geldanlage aufgeklärt werden müssen, z.B. auch über die Möglichkeit des Total­verlusts des investierten Geldes. Wurde die Anlage­beratung nicht ordnungs­gemäß durch­geführt oder die Geldanlage von den Vermittlern nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft, können daraus Schadens­ersatz­ansprüche entstanden sein.

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