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Arbeitsrecht | 15.11.2022

Kündigung

Woran Arbeit­nehmer eine unwirksame Kündigung erkennen

Voraus­setzungen für eine wirksame Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Domenic Böhm

Domenic Böhm ist Partner von SYLVENSTEIN Rechts­anwälte und Fachanwalt für Arbeits­recht. Er und sein Team sind darauf spezialisiert, Unternehmer bei der Führung ihres Unternehmens zu beraten. Dabei decken sie alle wichtigen Aspekte vom Vertrags­recht über das Arbeits­recht bis hin zum Medienrecht ab.

Rechtlicher Beistand ist für Unternehmen essenziell. Zu oft geraten Unternehmen ins Straucheln, weil der ein oder andere rechtliche Aspekt nicht bedacht wurde. Dennoch steht das Thema für Unternehmer oft nicht an erster Stelle. Ein Fehler, wie Rechtsanwalt Domenic Böhm weiß. „Eine solide rechtliche Grundlage ist unabdingbar. Nur so können mögliche Probleme rechtzeitig erkannt und ausgemerzt werden.“ Der Partner von SYLVENSTEIN Rechts­anwälte weiß, worauf es zu achten gilt und hat sich daher darauf spezialisiert, Unternehmer in rechtlichen Belangen zu beraten. Dabei deckt die SYLVENSTEIN Rechts­anwälte essenzielle Bereiche wie das Vertrags- und Arbeits­recht, aber auch das Medienrecht komplett ab. Wichtige Faktoren, die auch auf Seiten der Arbeit­nehmer relevant sind, besonders wenn es um die Arbeits­verträge und wirksame Kündigungen geht. Im Folgenden klärt der Fachanwalt für Arbeits­recht auf, woran Arbeit­nehmer eine unwirksame Kündigung erkennen.

1. Formvorschriften werden nicht berücksichtigt

Wer kennt es nicht? Die typischen Kündigungen aus Film und Fernsehen, in denen der wütende Arbeit­nehmer den bekannten Satz „Ich kündige!“ ruft oder der Arbeitgeber mit Worten wie „Sie sind gefeuert!“ um sich wirft. Was in filmischen Darstellungen funktioniert, ist in der realen Welt grund­sätzlich nicht wirksam.

Im Gegensatz zu den meisten Rechts­geschäften unterliegt die Kündigung eines Arbeits­vertrages genau definierter Form­vorschriften. Demnach kann sie ausschließlich schriftlich auf Papier erfolgen - mündliche und damit formlose Kündigungen per Fax, E-Mail oder WhatsApp sind dagegen unwirksam.

2. Falscher Unterzeichner

Noch immer fürchten sich viele Arbeit­nehmer davor, von jedem direkten Vor­gesetzten gekündigt werden zu können. Allerdings ist diese Angst in den meisten Fällen unbegründet. Denn: Um ein Arbeits­verhältnis wirksam beenden zu können, muss die entsprechende Person dazu bevollmächtigt sein.

Der Kündigende muss den Arbeit­nehmer daher von seiner Bevoll­mächtigung in Kenntnis setzen und sie durch eine rechts­gültige Vollmacht oder seine Bevoll­mächtigung nachweisen. Erfolgt dies nicht, sollte der Angestellte im Zweifel die Kündigung unverzüglich - und spätestens eine Woche nach Kenntnis­nahme - zurück­weisen, um ein nach­trägliches und ersatz­weises Wirksam­werden zu verhindern.

3. Fehlerhafte Fristberechnung

In vielen Fällen gehen Kündigungen mit dem Wortlaut „ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin“ oder einer ähnlichen Formulierung einher. Immer häufiger geben Arbeitgeber jedoch auch ein explizites Datum an. Liegt dieses nach der frühest­möglichen Frist, legt es dennoch den Tag der Vertrags­beendigung fest.

Laut aktueller Rechtsprechung liegt es nicht in der Verantwortung des betroffenen Arbeit­nehmers, die Frist­berechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ist der angegebene Termin jedoch zu früh angesetzt und unterschreitet die gesetzliche Kündigungs­frist, handelt es sich dabei unter Umständen um einen Formfehler. Allerdings tritt dabei meist ersatzweise die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist in Kraft.

4. Formulierung der Freistellungserklärung

Mit einer Kündigung geht größtenteils eine zeitweise Suspendierung einher. Dabei gilt es zwischen einer wider­ruflichen und einer unwiderruflichen Frei­stellung zu unter­scheiden. Erstere ist - wie ihr Wortlaut bereits verrät - nicht endgültig. So besteht dabei die Gefahr, dass Arbeit­nehmer plötzlich wieder zur Arbeit aufgefordert werden.

Davor sind sie lediglich bei einer unwiderruflichen Freistellungs­erklärung geschützt, bei der noch offene Urlaubs­ansprüche, Über­stunden und andere Ansprüche auf Arbeitszeit­ausgleich durch Anrechnung ausgeglichen werden. Zwar wird eine Kündigung durch Fehler bei der Freistellungs­erklärung nicht unwirksam - doch sollten Arbeit­nehmer ihre Formulierung dennoch genau und präzise unter die Lupe nehmen.

5. Art der Zustellung

Neben der Form­vorschriften und der Bevoll­mächtigung liegt der Wirksamkeit einer Kündigung auch die Art ihrer Zustellung zugrunde. Zusätzlich bemisst sich auch die Einhaltung der Kündigungs­frist daran, wann das Schreiben den Empfänger erreicht hat. Sollte ihr Arbeitgeber die erfolgte Zustellung nicht durch eine entsprechende Quittung oder Zeugen­aussagen belegen können, haben Arbeit­nehmer unter Umständen die Möglichkeit, die Kündigung anzufechten - oder auf die Feststellung einer abweichenden Kündigungs­frist zu bestehen.

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