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Arbeitsrecht | 06.04.2022

Teilzeit

Wunsch nach Teilzeit: Wann ein Anspruch besteht

Hier erfahren Sie, wann Sie ein Recht auf den Wechsel in die Teilzeit haben und wie Sie dieses auch durchsetzen

Arbeit­nehmer, die eine Anstellung in Vollzeit­arbeit haben, möchten immer wieder aufgrund geänderter Umstände in Teilzeit wechseln. In welchen Fällen dies möglich ist und wie der Anspruch auf Teil­zeit­arbeit durchgesetzt wird, erfahren Sie hier.

Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Arbeit­nehmer, welche bislang in Vollzeit gearbeitet haben, ihre Stunden­anzahl reduzieren möchten. Sei es der Wunsch nach mehr Zeit für ein Hobby, ein Studium neben der Arbeit oder familiäre Interessen.

Chefs sehen Teilzeitarbeit mitunter nicht so positiv wie ihre Untergebenen

Dabei profitieren nicht nur die Arbeit­nehmer davon – bekanntlich arbeiten Teilzeit­kräfte sehr effektiv, so dass auch Vorteile für den Arbeitgeber bestehen.

Allerdings ist nicht jeder Arbeitgeber begeistert, wenn ein Arbeit­nehmer mit dem Wunsch nach einer Reduzierung der Stunden an ihn herantritt. Daher werden entsprechende Begehren der Arbeit­nehmer oft einfach abgelehnt.

Regelmäßig besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit

Ganz so einfach ist es für Arbeitgeber jedoch nicht eine Änderung des Vertrages abzulehnen. In vielen Fällen besteht nach dem Teilzeit- und Befristungs­gesetz ein gesetzlicher Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeits­verhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Außerdem muss der Arbeit­nehmer seinen Wunsch nach einer Reduzierung sowie Umfang und Verteilung der Arbeitszeit mindestens drei Monate im Voraus in Textform mitteilen.

Das Gesetz sieht vor, dass dann eine Erörterung des Arbeit­gebers mit dem Arbeit­nehmer stattfinden soll, um so zu einer Einigung zu gelangen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber den Wunsch ablehnen – allerdings nur, wenn dringende betrieb­liche Gründe einer Teil­zeit­arbeit entgegen­stehen. Der Arbeitgeber muss also konkret darlegen, aus welchem Grund eine Verringerung der Stunden­anzahl für sein Unternehmen unzumutbar ist.

Erfolgt dies nicht bis mindestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teil­zeit­arbeit, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch so, wie der Arbeit­nehmer es beantragt hat.

Auch befristete Teilzeit möglich

Außer einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit ist es auch möglich, nur für einen gewissen Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten. Dabei ist eine Zeitspanne zwischen einem und fünf Jahren möglich. Voraussetzung dafür ist neben einem entsprechenden Antrag, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Arbeit­nehmer beschäftigt. Eine Ablehnung ist für den Arbeitgeber hier jedoch auch möglich, wenn bereits mehrere Personen aus dem Unternehmen in befristeter Teilzeit sind.

Geben Sie Ihren Wunsch nach weniger Arbeit nicht allzu schnell auf

Haben Sie Ihrem Arbeitgeber bereits mitgeteilt, dass Sie Ihre Stunden reduzieren möchten und er hat das einfach pauschal abgelehnt? Oder fragen Sie sich, ob auch bei Ihnen die Voraus­setzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vorliegen?

Wir helfen Ihnen gerne

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Fall und setzen Ihre Ansprüche anschließend gegen Ihren Arbeitgeber durch. Gestalten Sie Ihre Arbeitszeit so, wie es zu Ihren Plänen und Bedürfnissen außerhalb der Arbeit passt!

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