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Baurecht und Vertragsrecht | 28.05.2020

Hauskauf

Zahlen oder nicht zahlen: Fertig­stellung trotz wesentlicher Mängel?

Setzen Sie Ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durch

Bei dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses kommt das „böse Erwachen“ immer erst zum Schluss: Die Fertig­stellungs­rate wurde von dem Bau­unternehmen gefordert, aber es liegen noch Mängel am Haus oder an der Wohnung vor – was nun, zahlen oder nicht zahlen? In vielen Fällen denken Sich die Käufer dann, dass es richtig ist, den ausstehenden Betrag an den Bau­unternehmer zu zahlen. In Wirklichkeit ist dieses aber nicht das Richtige, was sie tun können.

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Wenn bei dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung noch wesentliche Mängel daran vorliegen, so kann es keine Fertig­stellung geben. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Mängel beseitigt wurden, kommt eine Fertig­stellung in Frage, woraus der Bau­unternehmer die Fertig­stellungs­rate verlangen kann.

Fertigstellungsrate kann zurückverlangt werden

In den Fällen, in denen noch Mängel fest­gestellt werden und die Fertig­stellungs­rate schon durch die Bauherren freiwillig gezahlt wurde, kann diese vom Bau­unternehmer wieder zurück­verlangt werden, solange die Mängel bestehen.

Keine Zahlung der Fertigungsrate bei fehlender Fertigstellung

Auf der anderen Seite muss die Fertig­stellungs­rate auch so lange nicht von den Bauherren beglichen werden, bis die einschlägigen Mängel durch den Bau­unternehmer behoben wurden. Dieses liegt daran, dass die Teilzahlung eben gerade dem Schutz des Bauherren dienen und sogleich kann dann bei fehlender Fertig­stellung auch keine Fertig­stellungs­rate verlangt werden.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit anwaltlicher Beratung

Sollten Sie sich in dieser Situation wieder­finden und der Unternehmer die Entrate verlangt haben, obwohl noch Mängel am Gebäude vorhanden sind oder sollten Sie sogleich schon gezahlt haben und der Unternehmer verweigert nun die Nach­besserung, so sollten Sie sich unbedingt hinsichtlich Ihrer Ansprüche und deren Durch­setzung beraten lassen.

Wir helfen gern

Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen hierfür mit seiner jahrelangen Expertise im Bau- und Vertrags­recht für die Beratung und Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.

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