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Arbeitsrecht | 23.11.2016

Weihnachts­geld

Zahlung von Weihnachts­geld: Pflicht oder Kür?

Was Arbeitgeber und Arbeit­nehmer über das Weihnachts­geld wissen müssen

Ende November zahlen viele Arbeitgeber ihren Arbeit­nehmern Weihnachts­geld zusätzlich zum Lohn aus. Arbeitgeber leisten die Zahlung freiwillig als reinen Bonus. Arbeit­nehmer kalkulieren das Geld jedoch oftmals als festen Bestandteil ein. Was müssen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer zum Thema Weihnachts­geld nun aber beachten?

Zahlung: Pflicht oder reine Kür?

Grund­sätzlich ist das Weihnachts­geld als reine Bonus­zahlung völlig freiwillig. Der Arbeitgeber zahlt hier zusätzlich zum eigentlichen Lohn eine Extra­vergütung.

Eine Pflicht besteht jedoch zunächst dann, wenn die Zahlung von Weihnachts­geld im Arbeits­vertrag vereinbart wurde oder durch den anwendbaren Tarif­vertrag eine solche Zahlungs­pflicht begründet wird.

Betriebliche Übung

Neben den möglichen Pflichten aus einem Arbeits- oder Tarif­vertrag, kann auch durch eine sogenannte Betrieb­liche Übung ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachts­geld entstehen.

Eine Betrieb­liche Übung ist dann anzunehmen, wenn in der Regel über 3 Jahre hinweg Weihnachts­geld gleichartig gezahlt wurde und hierbei kein wirksamer Freiwilligkeits­vorbehalt durch den Arbeitgeber erklärt wurde.

Praxistipp: Freiwilligkeits­vorbehalt und Widerrufs­vorbehalt schließen sich gegenseitig aus! Beide dürfen somit nicht zusammen erklärt werden!

Liegt eine Betrieb­liche Übung vor, können Arbeit­nehmer hieraus einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachts­geld herleiten, unabhängig davon was im Arbeits- und Tarif­vertrag steht.

Achtung: Die Betrieb­liche Übung kann auch neue Arbeit­nehmer erfassen, ohne dass diese vorab selbst 3 Mal eine Zahlung erhalten haben. Es reicht vielmehr auch aus, dass im Unternehmen insgesamt eine solche Betrieb­liche Übung besteht!

Praxistipp: Arbeitgeber können die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern, wenn sie bei jeder (!) Zahlung einen Freiwilligkeits­vorbehalt wirksam erklären!

Gleichbehandlung

Arbeitgeber können die Zahlung von Weihnachts­geld Grund­sätzlich auch nur bestimmten Arbeit­nehmer zukommen lassen, voraus­gesetzt es liegt ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Ungleich­behandlung vor.

Fehlt ein solcher Grund, müssen Arbeitgeber gemäß dem Gleich­behandlungs­grundsatz, allen vergleichbaren Arbeit­nehmer Weihnachts­geld zahlen.

Achtung: Das gilt auch für Arbeit­nehmer in Teilzeit. Das Weihnachts­geld ist hier dann anteilig zu zahlen.

Weihnachtsgeld und Kündigung

Das Weihnachts­geld wird in der Regel zusammen mit dem November­gehalt gezahlt. Endet das Arbeits­verhältnis noch vor diesem Zeitpunkt, kann ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachts­geld entfallen.

Denn in den meisten Arbeits- und Tarif­verträgen findet man eine sog. Stichtags­klausel. Diese besagt, dass das Weihnachts­geld nur dann zu zahlen ist, wenn zu einem bestimmten Stichtag das Arbeits­verhältnis noch bestanden hat.

Achtung: Der Ausschluss durch die Stichtags­klausel ist vom jeweiligen Zweck der Zahlung abhängig. Hierbei ist der Einzelfall maßgeblich. Unter Umständen kann somit trotz Ausscheiden vor dem Stichtag, ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachts­geld bestehen.

Rückzahlung

Nicht selten verlangen Arbeitgeber gezahltes Weihnachts­geld zurück, wenn der Arbeit­nehmer kurze Zeit nach Erhalt aus dem Unternehmer ausscheidet. Ob dann eine Rück­zahlung verlangt werden kann, hängt wiederum maßgeblich vom Zweck der Zahlung ab. Hierbei spielt es auch eine Rolle ob die Rück­zahlungs­klausel in Form von AGB vereinbart oder durch individuelle Vereinbarung geregelt wurde.

Als Faustformel kann man sich jedoch merken, das Weihnachts­geld bis zu einem Betrag von ca. 100 Euro Grund­sätzlich nicht zurück zu zahlen ist.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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