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Wenn die Postlaufzeit nicht gewährleistet wird
Dieses gilt jedoch nur, wenn die Postlaufzeit einigermaßen kurz ist. Vielfach kann diese kurze Brieflaufzeit jedoch nicht gewährleistet werden, da Postunternehmen vermehrt auf Sub-Unternehmen setzen, durch welche sich die Postlaufzeit über die drei Tage hinaus verlängert. Dieses ist dann unzulässig und verkürzt die Frist, in der gegen Bescheide von den Behörden vorgegangen werden kann ungemein. Daher ist in der Regel, sobald Anzeichen dafür bestehen, dass der Brief später als drei Tage nach Versendung zugegangen ist, auf den wirklichen Tag der Zustellung zu bestehen.
Bestehen Sie auf den wirklichen Tag der Zustellung
Wenn Sie sich daher in dieser Lage wiederfinden und Probleme mit dieser Zugangsfiktion haben, aufgrund welcher eine Behörde zum Beispiel Leistungen verweigert, sollten Sie unbedingt diese Möglichkeit beachten. In den meisten Fällen bestreiten die Behörden nämlich nicht Ihren eigentlich Anspruch, sondern nur den verspäteten Zugang Ihrer Antwort oder Ihres Widerspruches.
Wir helfen Ihnen gerne
Wollen Sie sich daher gegen einen belastenden oder eine Ablehnung eines begünstigenden Bescheides der Behörde wehren wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner Expertise im Verwaltungsrecht zur Seite. Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns gleich hier.
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