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Arbeitsrecht | 16.08.2016

Lügen in der Bewerbung

Falsche Angaben im Lebenslauf oder gefälschte Zeugnisse des Arbeitnehmers: Kann der Arbeitgeber kündigen?

Was droht Arbeitnehmern bei Lügen im Lebenslauf?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Auf eine gewisse wohlwollende Formulierung des eigenen Lebenslaufs wird kein Bewerber um einen Arbeitsplatz verzichten. Bis zu einem gewissen Rahmen gehören für viele Bewerber auch Beschönigungen ihrer Angaben im Lebenslauf dazu. Doch wenn es um die Angabe von Tatsachen geht, ist Zurückhaltung geboten. Denn Lügen können Konsequenzen von der Kündigung bis zum Strafverfahren nach sich ziehen.

Bewerber müssen bei Angaben in ihrem Lebenslauf bei der Wahrheit bleiben. Wertende Begriffe wie „gute“ Englischkenntnisse sind zwar eine Frage der Interpretation, jedoch darf über Tatsachen nicht gelogen werden. Wer beispielsweise einen Studienabschluss vortäuscht oder wahrheitswidrig berufliche Stationen angibt, ohne diese tatsächlich absolviert zu haben, handelt rechtswidrig.

Anfechtung des Arbeitsvertrags

Wenn der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Täuschung den Bewerber eingestellt hat, so kann er den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung anfechten – und zwar bis zu 10 Jahre nach Begründung des Arbeitsverhältnisses.

Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers

Mit der Anfechtung verliert der Arbeitnehmer nicht nur seinen Job, sondern muss möglicherweise auch Schadenersatz an den Arbeitgeber zahlen. Dies können zum einen Aufwendungen des Arbeitgebers wie Fortbildungskosten sein. Je nach Fall kann sogar eine Erstattungspflicht des bereits ausgezahlten Lohns in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Lüge in der Bewerbung die berufsentscheidende Qualifikation betrifft, aufgrund derer der Arbeitnehmer eingestellt wurde – etwa die bestandenen Staatsexamina und die Approbation als Arzt.

Kausalität der Täuschung für Einstellung

Der Arbeitgeber muss den Schaden, den er geltend macht, darlegen und beweisen. Gleiches gilt dafür, dass die in Rede stehende Tatsache, über die der Arbeitnehmer getäuscht hat, überhaupt ein Grund für die Einstellung war. In dem prominenten Fall der Bundestagsabgeordneten Petra Hinz, die Abitur, Jura-Studium und berufliche Stationen vorgetäuscht hatte, lässt sich (einmal unter Außerachtlassung der Tatsache, dass es um ein per Wahl erlangtes Mandat und um keinen gewöhnlichen Arbeitsvertrag geht) darüber streiten, ob die Lügen überhaupt kausal für ihre Wahl waren und inwieweit sie ihre Tätigkeit beeinträchtigten.

Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung

Neben den privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitgebers kommen im Fall der Lügen in der Bewerbung auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Wer gefälschte Zeugnisse vorlegt, macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Dies betrifft Ausbildungszeugnisse wie Schulzeugnisse, Diplome und Examen gleichermaßen wie Praktikumszeugnisse und Arbeitszeugnisse. Strafbar ist sowohl das Manipulieren des Zeugnisses beispielsweise durch Notenänderung oder Veränderung der Daten als auch das Herstellen einer gänzlich neuen Urkunde unter falschem Namen sowie der Gebrauch einer gefälschten Urkunde.

Wurde durch die Lügen in der Bewerbung ein Schaden auf Seiten des Arbeitgebers verursacht, kommt darüber hinaus der Straftatbestand des Betrugs in Betracht.

Geschützte Titel und Berufsbezeichnungen

Manche Berufsbezeichnungen sind ferner gesetzlich geschützt. Während sich jeder straflos etwa als Journalist oder Coach bezeichnen darf, macht sich strafbar, wer eine geschützte Berufsbezeichnung wie Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater verwendet (vgl. Sich als Rechtsanwalt ausgeben: Ist das Vortäuschen eines Rechts­anwalts­titels strafbar?). Gleiches gilt für den Missbrauch von Titeln wie Hochschulabschlüssen oder Doktortiteln.

Im Fall des Arztes kommt der Straftatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung gegenüber den behandelten Patienten in Betracht. Denn ein ärztlicher Eingriffe ist immer eine Körperverletzung, die lediglich aufgrund der Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Diese Einwilligung hat keinen Bestand, wenn sie aufgrund der irrigen Vorstellung, dass es sich um einen ausgebildeten Arzt handele, der die Behandlung vollziehe, ausgesprochen wurde.

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