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Beamtenrecht und Verwaltungsrecht | 05.08.2020

Probe­richter­tätigkeit

Zuweisung eines/r Probe­richter*in an eine andere Gerichts­barkeit im 4. Jahr der Probe­richter­tätigkeit?

Probe­richterin muss nach 4 Jahren nicht mehr die Gerichts­barkeit wechseln

Besteht die Möglichkeit, eine(n) Probe­richter*in nach über vier Jahren Probe­richter­tätigkeit einer anderen Gerichts­barkeit zuzuweisen? Das Verwaltungs­gericht Magdeburg hat dies in seinem Beschluss – 5 B 187/20 MD – verneint. Quelle: Presse­mitteilung des VG Magdeburg Nr. 4/2020 vom 13.07.2020.

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Das Verwaltungs­gericht Magdeburg gab dem Eilantrag einer Probe­richterin gegen die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichts­barkeit statt.

Eignung steht nach vier Jahren bereits fest

Das Verwaltungs­gericht Magdeburg hat entschieden, dass ein(e) Probe­richter*in, die bisher über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichts­barkeit verwendet worden ist, nicht mehr einer anderen Gerichts­barkeit zugewiesen werden darf. Nach Auffassung des Verwaltungs­gerichts müsse die Verwendung eines/r Probe­richters*in dem Zweck dienen, dieser für die nach der Personal­planung des Dienstherrn zu besetzenden Ämtern eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erfolgreichen Eignung ermögliche.

Keine Zuweisung aus anderen sachlichen Gründen möglich

Spätestens nach Ablauf von vier Jahren sei eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungs­zweck zu messen. Nach Ablauf dieses Zeitraums stehe die Eignung fest. Danach komme eine Zuweisung an eine andere Gerichts­barkeit auch nicht aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die betroffene Probe­richterin die ganze Zeit in derselben Gerichts­barkeit erprobt worden sei. Habe der Dienstherr eine(n) Probe­richter*in in dem gesamten für die Eignung Feststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramts erprobt, könne er dieses nicht mehr ermessens­fehlerfrei in einer anderen Gerichts­barkeit verwenden.

Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit

Der Dienstherr sei nun verpflichtet, die betroffene Probe­richterin als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe. Der aus der bisherigen Verwendungs­praxis sich ergebende Verplanungs­anspruch der Antrags­tellerin stehe der Zuweisung in eine andere Gerichts­barkeit entgegen, obwohl er von der Antrags­tellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.

Haben Sie Fragen zum Richter- bzw. Beamtenrecht?

Kontaktieren Sie uns telefonisch bzw. direkt über das Kontakt­formular unserer Homepage (www.rechtsanwaelte-in-erfurt.de).

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