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In der Alltagssprache wird „Betrug“ für viele Sachverhalte genutzt, die weit über die strafrechtliche Bedeutung des Wortes hinausgehen. Denn nicht jede Täuschung ist auch ein Betrug im strafrechtlichen Sinn.
Gemäß § 263 Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) begeht einen Betrug, „wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs
Es bedarf also einer Täuschung über Tatsachen, durch die bei einer anderen Person ein Irrtum ausgelöst wird, aufgrund dessen diese Person über ihr eigenes oder fremdes Vermögen eine Vermögensverfügung vornehmen muss, wodurch ein Schaden entsteht. Der Täter muss dabei die Absicht haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der dem Vermögensschaden auf Seiten des Opfers entspricht.
Diese recht komplizierten Tatbestandsvoraussetzungen sollen im Folgenden verdeutlicht werden:
1. Die Täuschung
Zunächst einmal muss der Täter über eine Tatsache täuschen. Tatsachen sind Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind. Dies grenzt die Tatsache von der bloßen Meinungsäußerung oder einem Werturteil ab.
Beim Warenkreditbetrug täuscht der Täter beispielsweise über die Tatsache, für die Ware, die er bei einem Onlineshop im Internet bestellt, auch bezahlen zu wollen. Spiegelbildlich kann der Verkäufer einer Ware über deren Eigenschaften wie etwa, dass es sich um neue und nicht gebrauchte Ware handelt, täuschen. Beim Gebrauchtwagenkauf kann die Anpreisung eines Unfallautos als unfallfreies Auto eine Täuschung über eine Tatsache darstellen.
Eine Anpreisung des Autos als „schön“ hingegen ist ein bloßes Wertungsurteil, das keinem Beweis zugänglich ist und im Auge des Betrachters liegt. Eine strafrechtlich relevante Täuschung ist über ein solches Werturteil nicht möglich.
Die Beispiele zeigen, dass sowohl über äußere wie innere Tatsachen getäuscht werden kann. Beim Unfallauto wird über die äußere Tatsache, dass das Auto bereits bei einem Unfall beschädigt wurde und dadurch in seinem Wert gemindert ist, getäuscht. Beim Warenkreditbetrug täuscht der Täter über die innere Tatsache seiner fehlenden Zahlungsbereitschaft oder über die äußere Tatsache seiner fehlenden Zahlungsfähigkeit, sofern er gar nicht über die nötigen Mittel verfügt, um die Ware zu bezahlen.
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Die konkludente Täuschung
Die Täuschung muss nicht immer in Form einer expliziten Erklärung erfolgen, sondern sie kann auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Handeln, begangen werden. So teilt beispielsweise kein Restaurantgast dem Kellner bei der Bestellung ausdrücklich mit, dass er für die Getränke und Speisen bezahlen werde. Jedoch gibt er durch sein Verhalten – nämlich das vorbehaltslose Bestellen – zu verstehen, dass er auch die in der Karte genannten Preise für seine Bestellung bezahlen werde. Wenn er in Wirklichkeit nicht zu dieser Bezahlung bereit ist, so täuscht er über seine Zahlungsbereitschaft.
Täuschung durch Unterlassen
Eine Täuschung kann auch darin bestehen, dass man eine falsche Tatsache nicht korrigiert. Die Frage ist dann, ob man zur Richtigstellung der Tatsache verpflichtet ist. Ist es beispielsweise eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen, wenn ein Kunde an der Supermarktkasse zu viel Wechselgeld von der Kassiererin erhält und dieses Geld behält, statt der Kassiererin mitzuteilen, dass sie zu viel herausgegeben hat?
Eine solche Täuschung durch Unterlassen ist nur dann strafbar, wenn der Täter eine sogenannte „Garantenstellung“ innehat. Im Fall des zu hohen Wechselgelds an der Supermarktkasse müsste eine solche Garantenstellung vorliegen, die den Täter zur Aufklärung über die Höhe des Wechselgelds verpflichtet. Das ist beispielsweise bei einem besonderen Vertrauensverhältnis oder bei pflichtwidrigem Vorverhalten der Fall – wenn der Täter beispielsweise in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Kassiererin steht oder zuvor durch Taschenspielertricks für Verwirrung über die Höhe des herauszugebenden Wechselgelds gesorgt hat.
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2. Der Irrtum
Der Täter muss durch seine Täuschung einen Irrtum erregen oder unterhalten. Der Getäuschte muss die Behauptung des Täters für wahr halten oder zumindest von der Möglichkeit der Wahrheit ausgehen. Wenn die Wahrheit der Tatsache dem Getäuschten hingegen gleichgültig ist oder er die Unwahrheit für möglich hält, so liegt kein Irrtum vor.
3. Die Vermögensverfügung
Der Betrug ist ein sogenanntes Selbstschädigungsdelikt. Der Getäuschte nimmt aufgrund des bei ihm ausgelösten oder aufrechterhaltenen Irrtums eine Verfügung über sein eigenes oder fremdes Vermögen vor. Anders als etwa beim Diebstahl bringt der Täter das Opfer also dazu, selbst sein Vermögen oder das Vermögen eines Dritten (etwa wenn der Angestellte über das Vermögen des Unternehmens, für das er arbeitet, verfügt) zu mindern.
4. Der Vermögensschaden
Die Vermögensverfügung muss zu einem Schaden an dem Vermögen, über das verfügt wird, führen. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen des Opfers nach der Vermögensverfügung geringer ist als zuvor.
4. Die subjektiven Betrugsvoraussetzungen
Der Täter muss vorsätzlich handeln. Zudem muss er die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der stoffgleich mit dem Vermögensschaden auf Seiten des Opfers ist.
Der Betrugsversuch
Gemäß § 263 Absatz 2 StGB ist auch der versuchte Betrug strafbar. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der subjektive Tatbestand erfüllt ist, jedoch der objektive Tatbestand noch nicht vollständig erfüllt wurde, obwohl der Täter unmittelbar zu seiner Verwirklichung angesetzt hat. Im Fall des Warenkreditbetrugs im Internet würde die Tat beispielsweise im Versuchsstadium steckenbleiben, wenn der Verkäufer die Ware, die der Täter in der Absicht, sie nicht zu bezahlen, trotz der Bestellung nicht ausliefert.
Das Strafmaß
Wie bei vielen Straftaten gibt das Strafgesetzbuch beim Betrug einen sehr weiten Strafrahmen vor, der von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht. Dies gibt dem zuständigen Richter Gelegenheit, eine der individuellen Tat angemessene Strafe zu verhängen. Dabei sind verschiedene Faktoren wie die Höhe des Vermögensschadens, die Art der Tatbegehung und eventuelle einschlägige Vorstrafen des Betrügers zu berücksichtigen.
Besonders schwere Betrugsfälle
Zudem sieht das Gesetz verschiedene Regelbeispiele besonders schwerer Fälle des Betrugs vor, in denen die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Diese Beispiele umfassen das gewerbsmäßige Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande, die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (etwa ab 50.000 Euro), das Bringen einer anderen Person in wirtschaftliche Not, den Missbrauch der Befugnisse als Amtsträger oder das Vortäuschen eines Versicherungsfalls, nachdem zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt wurde.
Ein besonders schwerer Fall des Betrugs wird schließlich gemäß § 263 Absatz 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Täter den Betrug nicht nur als Mitglied einer Bande, sondern zugleich gewerbsmäßig begeht.
Betrugsvarianten
Das Strafgesetzbuch nennt schließlich in §§ 263 a StGB bis 265 b StGB Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen und Kreditbetrug als Betrugsvarianten.