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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 04.04.2019

Kredit­widerruf

Widerrufs­belehrung: OLG Frankfurt erklärt Widerrufs­belehrung der Commerzbank vom 28.06.2010 für fehlerhaft

Darlehen der Commerzbank sind aufgrund fehlerhafter Widerrufs­belehrungen noch heute widerrufbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Beschluss vom 20.02.2019 hat das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Az. 23 U 89/18) die Widerrufs­belehrung eines mit der Commerzbank am 28.06.2010 geschlossenen Immobiliar­darlehens­vertrages für fehlerhaft erklärt.

Die von der Commerzbank erteilte Widerrufs­belehrung enthielt

„entgegen § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nicht den Hinweis, dass die Wider­rufs­frist auch nicht vor Vertrags­schluss beginnt, der jedoch zur Information des Verbrauchers über den Beginn der Wider­rufs­frist unerlässlich war und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die sonstigen Angaben in der Widerrufs­belehrung zum Beginn der Wider­rufs­frist (wie Erhalt von Vertrags­urkunde bzw. eigenem Antrag bzw. deren Abschriften) hinreichend erteilt gewesen ist.“

[Beschluss auszugs­weise hier abrufbar]

Fehler bleibt auch bei Präsenzgeschäft bestehen

Der Senat stellte außerdem klar, dass dieser Fehler auch bei einem Präsenz­geschäft bestehen bleibe, also der Unter­zeichnung des Darlehens­vertrages z.B. in einer Filiale der Bank. Belehrungs­mängel seien nicht durch Erteilungs­umstände „präzisierbar“.

Die Möglichkeiten für Darlehensnehmer

Wer einen Immobiliar­darlehens­vertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen hat sollte diesen auf Fehler der Widerrufs­belehrung oder fehlerhafte oder fehlende Pflicht­angaben prüfen lassen. Wie die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, finden sich in vielen Verträgen Fehler, so dass ein Widerruf noch heute erklärt werden kann.

Widerruf ermöglicht Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Mit einem Widerruf entstehen Ansprüche gegen die Bank auf Nutzungs­ersatz für bereits geleistete Zahlungen, eine Vor­fälligkeits­entschädigung kann vermieden werden und eine zins­günstige Umschuldung ist möglich. Gerade bei bereits lang laufenden Verträgen sind regelmäßig hohe Nutzungs­ersatz­ansprüche möglich.

Wir helfen Ihnen gerne

Gerne geben wir auch Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und prüfen Ihre Darlehens­unterlagen auf mögliche Belehrungs­fehler. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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