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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 08.08.2018

Widerruf

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: Widerruf eines Darlehens­vertrages der Bank 1 Saar eG aus 2011 wirksam

Pflicht­angaben der Widerrufs­belehrung waren keine Pflicht­angaben für Immobiliar­darlehen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Urteil vom 27.07.2018 (Az. 1 O 97/18 – nicht rechts­kräftig) hat das Landgericht Saar­brücken fest­gestellt, dass ein im Jahre 2011 abgeschlossener Darlehens­vertrag mit der Bank 1 Saar eG noch im Jahre 2016 wirksam widerrufen werden konnte, da die Wider­rufs­frist des Vertrages nicht zu laufen begonnen hatte.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Bank 1 Saar eG von dem von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertretenen Kläger keine Nicht­abnahme­entschädigung fordern darf. Einen solchen Anspruch hatte die Bank geltend gemacht, da das Darlehen nicht vollständig abgerufen worden war.

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Bank 1 Saar eG verwendete unzulässige Pflichtangaben

Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das Gericht darauf ab, dass in der Widerrufs­belehrung Pflicht­angaben genannt worden waren, die tatsächliche keine Pflicht­angaben für Immobiliar­darlehen sind. Der Auffassung des BGH, dass es sich bei zusätzlich angegebenen Pflicht­angaben um ein vertragliches Angebot handeln soll, den Beginn der Wider­rufs­frist von der Erteilung zusätzlicher Angaben abhängig zu machen, schloss sich das Gericht mit sehr ausführlicher Begründung nicht an.

Vertrag enthielt weitere fehlerhafte bzw. verwirrende Angaben

Neben den unzutreffenden Pflicht­angaben besaß der Vertrag nach diesseitig vertretener Auffassung zusätzlich fehlerhafte bzw. verwirrende Angaben zur Vertrags­laufzeit, Frist­berechnung und den Widerrufs­folgen. Auch deshalb konnte die Wider­rufs­frist nicht zu laufen beginnen. Das Gericht machte die zusätzlich gerügten Mängel allerdings nicht zur Grundlage seiner Entscheidung zu Gunsten des Klägers.

Widerruf von Immobiliardarlehensvertrag auch heute noch möglich

Wer nach dem 10.06.2010 einen Immobiliar­darlehens­vertrag geschlossen hat, sollte prüfen lassen, ob noch heute ein Widerruf des Darlehens­vertrages möglich ist. In vielen Fällen kann auch noch heute durch einen Widerruf eine zins­günstige Umschuldung oder die Vermeidung einer Vor­fälligkeits­entschädigung erreicht werden. Ein weiterer Vorteil kann ein Nutzungs­ersatz­anspruch gegen die Bank sein.

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