wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht und Sozialrecht | 10.12.2019

SOKA-BAU

Prüfung durch die SOKA-BAU: Was zu tun ist

Sobald die SOKA-BAU Kontakt aufnimmt, sollten Arbeitgeber einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die SOKA-BAU kann sich nicht einfach zu einer Betriebs­prüfung anmelden und dem Arbeitgeber einen Prüfer vorbeischicken, so wie die Deutsche Renten­versicherung oder das Finanzamt es können. Als eine tarifliche Sozialkasse hat sie weniger Rechte in dieser Beziehung als die Träger der gesetzlichen Sozial­versicherung beispiels­weise.

Allerdings kann auch SOKA-BAU durchaus Schritte unternehmen, um einen bestimmten Betrieb zu überprüfen, um also herauszufinden, ob das Unternehmen SOKA-BAU-pflichtig ist, ob es die fälligen Meldungen an die SOKA-BAU übermittelt und ob die Sozialkasse womöglich Beiträge nachfordern kann.

So prüft die SOKA-BAU einen Betrieb

  • In den meisten Fällen fragt die SOKA-BAU schriftlich beim Unternehmen nach einer Selbst­auskunft. Ein solcher Erfassungs­bogen sieht harmlos aus. Viele Unternehmen füllen ihn bereitwillig aus, weil sie denken, der Sozialkasse werde dann schnell klar, dass man zu keiner SOKA-BAU-pflichtigen Branche gehört. Doch das stellt sich leider oft als Irrtum heraus. Die SOKA-BAU interpretiert die Angaben häufig zu ihren Gunsten so, dass sie als Grundlage für Beitrags­forderungen herangezogen werden können.
  • Ein anderer Weg, wie die SOKA-Bau an Informationen kommt, sind Hinweise und Mitteilungen von anderen Organisationen wie dem Zoll.
  • Manchmal schickt die Arbeits­agentur Mitarbeiter zum Betriebs­besuch vorbei. Auch in diesem Fall geben viele Unternehmen bereitwillig Informationen preis, weil ihnen die Tragweite für eine mögliche SOKA-BAU-Beitrags­pflicht nicht klar ist. Man muss jedoch damit rechnen, dass die beim Betriebs­besuch erhobenen Daten an die SOKA-Bau weiter­gegeben werden.

Wenn ein Betrieb trotz Aufforderung durch die SOKA-BAU sich weigert, bei einer geforderten Über­prüfung durch die SOKA-Bau mitzuwirken oder Beiträge zu zahlen, dann erhebt sie erfahrungs­gemäß ohne langes Zögern Klage vor Gericht. Schon deshalb sollten Arbeitgeber einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, sobald die SOKA-BAU Kontakt aufnimmt, anstatt auf eigene Faust zu antworten.

SOKA-BAU Pflicht - ja oder nein?

Welcher Betrieb für seine Arbeit­nehmer Beiträge zahlen und Meldungen an die SOKA-Bau abgeben muss, das legt ein Tarif­vertrag fest: der Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe oder kurz VTV. Er zählt eine umfangreiche Liste von bau­gewerblichen Tätigk­eiten auf, die in die Zuständigkeit der SOKA-Bau fällt. Grund­sätzlich gilt: Wenn mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Betriebs aus solchen Tätigk­eiten besteht, folgt daraus SOKA-BAU-Beitrags­pflicht.

Es gibt also nicht einfach SOKA-BAU-pflichtige Branchen, entscheidend ist vielmehr, was ein Betrieb genau macht. Die SOKA-Bau-Zu­gehörigkeit, d. h. die Antwort auf die Frage „SOKA-BAU ja oder nein?“ ist ganz vom Einzelfall abhängig. So kann beispiels­weise ein Gartenbau-Betrieb, der für einige Monate vor allem Trockenbau-Arbeiten übernimmt, dadurch möglicher­weise SOKA-BAU-pflichtig werden.

Keine SOKA-BAU-Pflicht für geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig Beschäftigte kaufmännische Angestellte (450-Euro-Kräfte, Minijobber) sind keine Beiträge an die SOKA-BAU fällig.

Dafür müssen Beiträge nicht nur für alle gewerb­lichen Arbeit­nehmer bezahlt werden, d.h. für Mitarbeiter, die selbst Bau­tätigkeiten verrichten. SOKA-BAU-Beitrags­pflicht besteht auch für Angestellte wie Büro­personal, Techniker oder Vertriebs­kräfte sowie für Vorarbeiter und Poliere. Allerdings werden für diese pauschale Beiträge verlangt.

Diese Meldungen müssen an die SOKA-BAU gemacht werden

Die SOKA-BAU will von beitrags­pflichtigen Betrieben die Anzahl der Beschäftigten wissen. Außerdem möchte sie jeden Monat Meldung über die genauen Arbeits­zeiten, bezahlte Feiertage, die Brutto­löhne, Zuschläge und gegebenenfalls die Fälle von Lohn­fort­zahlung. Die Meldungen können über die meisten Programme zur Abrechnung von Baulohn übermittelt werden, alternativ hat die SOKA-BAU auch ein eigenes Online-Formular („Meldungen per Internet“, kurz MINT genannt).

Prüfung durch die SOKA-Bau – kann man die SOKA-BAU umgehen

Magische Tricks, um die Prüfung durch die SOKA-Bau oder die Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau zu umgehen, existieren nicht. Was es dagegen sehr wohl gibt, sind stichhaltige, wirksame, auf den konkreten Einzelfall bezogene rechtliche Argumente gegen eine Zu­gehörigkeit des Betriebs zur SOKA-BAU.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Rechtsanwalt Dr. Meides, der laufend mit der SOKA-Bau zu tun hat, weiß, welche Gesichts­punkte Beitrags­ansprüche auch vor Gericht wirksam abwehren können. Solche Argumente gegen die Sozial­kassen­pflicht gilt es zu finden. Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7057

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7057
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!