Bibliotheken dürfen nunmehr die von ihnen erworbenen E-Books nicht nur an ihren elektronischen Leseplätzen zugänglich machen, sondern sie dürfen ihren Bibliotheksnutzern auch ermöglichen, digitale Versionen der Bücher an den Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.
Bibliotheken haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer
Der BGH entschied auch, dass Bibliotheken nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes haften. Inwieweit der Ausdruck oder das Abspeichern auf einem USB-Stick die Urheberrechte verletzt, liegt danach in der Verantwortung der einzelnen Bibliotheksnutzer.
Vervielfältigungen können als Privatkopie erlaubt sein
Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken in vielen Fällen ohnehin als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein kann.
Bibliotheken dürfen ihren Bücherbestand digitalisieren
Ferner dürfen Bibliotheken Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren, soweit dies erforderlich ist, um sie an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek zugänglich zu machen. Eine solche Nutzung sieht § 52 b UrhG zwar nicht vor. Dennoch - so der BGH - ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52 a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, wonach die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigung erlaubt ist.
Bibliotheken haben grundsätzlich Wiedergaberecht an elektronischen Leseplätzen
Zur Begründung des Urteils führt der BGH aus: „Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäße.“