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Familienrecht und Scheidungsrecht | 14.02.2019

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wo lebt das Kind nach der Trennung der Eltern?

Wer entscheidet nach der Trennung über den Aufenthalt des Kindes?

Das Sorgerecht über ihr Kind üben die Eltern gemeinsam aus. Dazu gehört die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes. Doch wie wird der Aufenthalt bei Trennung oder Scheidung der Eltern geregelt? Wo lebt das Kind, wenn die Eltern nicht mehr zusammen wohnen? Wenn sich die Eltern in diesen Fragen nicht einigen können, kann eine Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge. Diese üben die Eltern grundsätzlich „in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes“ aus. „Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“ Dies regelt § 1627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Beide Elternteile sind also gemeinsam sorgeberechtigt und haben ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern.

Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsrechts

An diesem Grundsatz der gemeinsamen Sorge ändert sich auch bei der Trennung der Eltern, im Trennungsjahr oder der Scheidung der Eltern nichts. So wenig die Eltern noch auf der Beziehungsebene miteinander zu tun haben möchten, müssen sie weiter gemeinsame Entscheidungen treffen, was ihre Kinder angeht. Keinesfalls kann einer der Elternteile ein Kind einfach zu sich nehmen und allein über das Kind bestimmen oder sogar den anderen Elternteil vom Umgang mit dem Kind ausschließen.

Eltern müssen sich einigen können

Es ist auch keinesfalls so, dass das Kind automatisch bei dem Elternteil verbleibt, der die bisherige Ehewohnung behält, oder automatisch bei der Mutter bleibt. Auch die Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt müssen die Eltern gemeinsam treffen. So sind Regelungen üblich, wonach die Kinder im Wechsel bei den Eltern wohnen – also beispielsweise die halbe Woche bei der Mutter und den Rest der Woche beim Vater. Wo die Kinder wohnen, kann auch nach ganzen Wochen verteilt werden. Es sollte darauf geachtet werden, Wochenenden, Ferien und Feiertage gleichmäßig zu verteilen, so dass keiner der Elternteile benachteiligt wird.

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch das Familiengericht

Doch für viele Eltern werden gemeinsame Entscheidungen, wenn sie sich trennen oder scheiden lassen, zunehmend schwierig. Kommt es zu unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Sorge und Erziehung der Kinder sowie über die Frage, wie der Aufenthalt geregelt wird, kann das Familiengericht auf Antrag eine Entscheidung treffen.

So kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuweisen, so dass dieser allein entscheidet, wo das Kind wohnt. Das Recht der gemeinsamen Sorge kann dabei weiter bei beiden Eltern gemeinsam verbleiben, so dass wichtige Entscheidungen – mit Ausnahme des gewöhnlichen Aufenthalts – weiter von den Eltern zusammen getroffen werden müssen. Entscheidungen etwa über die Wahl der Schule, medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung bedürfen dann weiterhin der Zustimmung beider Eltern.

Familiengericht entscheidet nur auf Antrag

Das alleinige Aufenthaltsrecht muss allerdings explizit vom Familiengericht übertragen worden sein. Ohne eine solche familiengerichtliche Entscheidung gilt der Grundsatz der gemeinsamen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassenden Sorge beider Eltern. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht nur auf ausdrücklichen Antrag.

Die große Kindeswohlprüfung

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht spricht das Familiengericht dann einem Elternteil zu, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Die Entscheidung fällt im Rahmen einer großen Kindeswohlprüfung, d.h. es wird allein nach dem Wohl des Kindes und nicht nach den Interessen der Eltern entschieden.

Wichtige Kriterien für das Kindeswohl sind u.a. der Grundsatz der Kontinuität für das Kind, die Förderung des Kindes, die Eignung der Eltern, die sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bei einem Wohnungswechsel, die Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes und die Bindung an die Eltern und die Geschwister. Auch den Willen des Kindes selbst bezieht das Familiengericht in seine Entscheidung ein. Der Wille des Kindes wird immer wichtiger, je älter das Kind wird. Dem Willen von Teenagern über 14 Jahren wird so großes Gewicht beigemessen, dass es besonders gewichtiger Argumente bedarf, um eine Entscheidung gegen den Willen des Kindes zu treffen.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, entscheidet darüber, wo sich das Kind aufhält. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, also wo das Kind wohnt. Auch der vorübergehende Aufenthalt – also wo das Kind seine Freizeit und den Urlaub verbringt, entscheidet der Elternteil mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Beide Elternteile haben weiterhin Umgangsrecht

Allerdings hat der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach einer Entscheidung des Familiengerichts nicht mehr ausübt, weiterhin Recht auf Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht kann nur in gravierenden Ausnahmefällen durch das Gericht entzogen werden. In den Zeiten, in denen sich das Kind beim anderen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts aufhält, bestimmt dieser den Aufenthaltsort. Das umfasst aber nur den zeitweiligen Aufenthalt während der Betreuung – also etwa Besuche bei Bekannten, kurze Ausflüge und Teilnahme an Freizeitaktivitäten.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/we
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