§ 850 c ZPO (Zivilprozessordnung) ist die Grundlage für die Pfändungstabelle. Darin wird aufgeschlüsselt, welcher Anteil am Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten beim Schuldner der Pfändung verbleibt. Mit steigendem Einkommen erhöhen sich auch die Pfändungsgrenzen. So soll neben der Gewährung des Existenzminimums des Schuldners dieser weiterhin zur Arbeit motiviert werden.
Pfändungsfreigrenze
Nettoeinkommen bis 1.079,99 Euro sind pfändungsfrei. Ab 1.080,00 Euro beginnt die Pfändung mit dem Betrag von 4,28 Euro. Proportional steigend mit dem Einkommen erhöht sich der Pfändungsbetrag, auf den zugegriffen werden kann. Bei einem Nettoeinkommen von 3.292,09 Euro beträgt dieser 1.551,28 Euro. Der Mehrbetrag über 3.292,09 Euro kann vollständig gepfändet werden.
Gesetzliche Unterhaltspflichten
Bei der Pfändung sind stets die vorrangigen gesetzlichen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Gesetzliche Unterhaltspflichten können u.a. gegenüber Verwandten in gerade Linie (Eltern, Kinder, Enkel) und gegenüber Ehegatten bzw. Lebenspartnern in eingetragener Lebenspartnerschaft bestehen.
Sofern der Schuldner Unterhalt zahlt, vermindert sich der pfändbare Teil seines Einkommens. Freiwillige Unterhaltszahlungen, zu denen keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind unbeachtlich – so z.B. freiwillige Zahlungen an Geschwister oder Schwiegereltern.
Pauschalisierte Unterhaltsbeträge
Da die Pfändungstabelle lediglich pauschale Unterhaltspflichten nach der Anzahl der Personen, für die Unterhalt gezahlt werden muss, beziffert, kann sich eine erhebliche Differenz zwischen dem vom Schuldner tatsächlich gezahlten Unterhalt und der in der Tabelle berücksichtigten Höhe ergeben. Denn die Höhe von Unterhaltszahlungen wird immer im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren berechnet und stimmt nicht unbedingt mit den in den Unterhaltstabellen als Orientierung benannten Beträgen überein. Diese Pauschalisierung im Pfändungsrecht ist aber vom Gesetzgeber gewollt, so dass es bei der pauschalisierten Betrachtungsweise bleibt und der Gläubiger keine höhere Zahlung mit dem Argument, dass ein geringerer Unterhalt gezahlt werde, erwirken kann.
Das Pfändungsschutzkonto
Wem als Schuldner die Pfändung droht, der hat die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto – das so genannte „P-Konto“ – bei seiner Bank einzurichten. Ein solches Pfändungsschutzkonto gewährt einen Basispfändungsschutz – unabhängig von der Art des Zahlungseingangs – von 1.073,88 Euro. Das Konto ist also vor Zugriffen durch Pfändung bis zu dieser Höhe geschützt – unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus Arbeitseinkommen, Sozialeinkommen oder sonstige Einkünfte handelt. Bei höherem Pfändungsschutzbedarf hat der Schuldner die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen erweiterten Basisschutz für sein Konto zu beantragen.
Das P-Konto hat den Vorteil, dass das Konto nicht mehr gesperrt wird und das Konto trotz eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiter für den normalen Zahlungsverkehr des Schuldners genutzt werden kann. Der Schuldner braucht nicht mehr gesondert Pfändungsschutz bei Gericht beantragen.
Banken sind dazu verpflichtet, ein solches P-Konto auf Antrag einzurichten. Die Umwandlung hat innerhalb weniger Tage zu erfolgen.
Pfändungstabelle 2016 - Aktuelle Pfändungstabelle
Eine Pfändungstabelle 2016 gibt es nicht!. Hier finden Sie die derzeit aktuelle Pfändungstabelle 2015, die seit dem 1.7.2015 gilt. Eine neue Pfändungstabelle gibt es voraussichtlich erst zum 1.7.2017.
Pfändungsrechner
Sie können mit dem Pfändungsrechner berechnen, wie viel Geld gepfändet werden kann.