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Arbeitsrecht | 04.09.2018

Reinigungs­kräfte

Rechte und Pflichten von Reinigungs­kräften

Obwohl der Job als Reinigungs­kraft alles andere als leicht oder körperlich nicht anstrengend ist, so ist die Bezahlung häufig dürftig. Das ist natürlich für die Beteiligten nicht angenehm, dennoch bedeutet das keinen Ausschluss von Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. So wie der jeweilige Arbeitgeber die Pflicht hat, die Reinigungs­kraft anständig zu entlohnen und zu behandeln, so müssen auch Reinigungs­kräfte ihre Pflichten neben ihren Rechten kennen. Doch was fällt unter die Pflichten? Und welche Rechte ergeben sich aus der Anstellung? Dieser Artikel sieht sich einige Punkte einmal genauer an und erklärt sie.

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StaubsaugenDie Tätigkeit des Gebäudereinigers unterliegt wie jeder Job gewissen Rechten und Pflichten für die Betroffenen. - Foto: jarmoluk (CC0-Lizenz) / pixabay.com

Entlohnung

Beim aktuellen Tarif­vertrag für Gebäude­reiniger hat sich hinsichtlich der Entlohnung etwas getan. Bis zum Ende der jetzigen Laufzeit soll der Lohn auf 10,30 Euro in der Lohngruppe 1 steigen steigen; Reinigungs­kräfte in Ost­deutschland werden bis 2020 in derselben Lohngruppe 9,55 Euro verdienen. Dies sind natürlich nur Zahlen für die Lohngruppe 1, in anderen Gruppen werden ganz andere Stunden­löhne fällig. Grund­sätzlich gilt:

  • Eingruppierung - die aus­zu­führende Tätigkeit entscheidet, in welcher Lohngruppe ein Mitarbeiter eingegliedert wird. Es muss eine Neu­einstufung erfolgen, sobald der Mitarbeiter eine längere Zeit Arbeiten aus höheren Gruppen ausführen. Die Einstufung muss nach drei Monaten erfolgen.
  • Gruppen - es gibt insgesamt 9 Lohngruppen, die sich in ihrem Aufwand und der Schwierigkeit steigern.
  • Lohn­garantie - arbeiten Mitarbeiter im Leistungs- also Akkordlohn, erhalten sie mindestens den tariflichen Lohn.
  • Abrechnung - der Mitarbeiter muss für jede Abrechnungs­periode eine schrift­liche Abrechnung erhalten, die den Stundenlohn, Gesamtlohn, Zulagen und Abzüge beinhaltet.
  • Fälligkeit - der Lohn muss spätestens bis zum 15. des Folgemonats fällig. Es sind nur bargeldlose Zahlungen zugelassen.
  • Zulagen - bei bestimmten Arbeiten fallen Zulagen an. Der Erschwernis­zuschlag beträgt beispiels­weise fünf Prozent, wenn der Mitarbeiter mit Über­schuhen, Handschuhen, Brille und Kapuze arbeiten muss.
  • Besondere Arbeiten - auch diese müssen extra vergütet werden. Das Abziehen von Parkett ohne besonderes Gerät wird mit drei Euro in der Stunde berechnet.

Sollte eine Reinigungs­kraft eingestellt werden, ohne dass der Tarif­vertrag zur Geltung kommt, beträgt das minimale Entgelt den gesetzlich gültigen Mindestlohn.

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Arbeitszeiten

Im Tarif sind freilich auch die Arbeits­zeiten geregelt. Grund­sätzlich wird von einer 39-Stunden­woche ausgegangen, die als Voll­zeit­beschäftigung gilt. Darunter­liegende Arbeits­zeiten sind natürlich nicht ausgeschlossen. Im Regelfall soll der Arbeitstag acht Stunden andauern, hinzu kommen die Pausen. Weitere Fakten:

  • Beginn und Ende - die Arbeitszeit beginnt jeweils an der Arbeits­stelle und endet auch dort. Die Wegstrecke zwischen der Arbeits­stelle und dem Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Auch die Strecke zwischen zwei Dienst­stellen gilt als Arbeitszeit, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der nächsten bis zu drei Stunden liegen.
  • Mehrarbeit - sämtliche Mehrarbeit, die über die 39 Stunden regelmäßig hinausgeht, @ART5557:anwaltsregister[wird als Über­stunden gewertet][Überstunden]@.
  • Nachtarbeit - sie findet zwischen 22 Uhr und 5 Uhr statt.
  • Sonn- und Feiertage - sämtliche an solchen Tagen geleisteten Arbeiten gelten als Feiertags­arbeit.
  • Zuschläge - für Mehrarbeit gilt ein Zuschlag von 25 Prozent, für Nachtarbeit innerhalb der regel­mäßigen Arbeits­zeiten ebenfalls. Jeglicher Einsatz am Sonntag wird mit 100 Prozent zusätzlich vergütet.

Der Rahmen­tarif­vertrag gibt noch weitere Bestimmungen rund um die Arbeitszeit und deren Bewertung preis.

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Weitere Rechte und Pflichten

Jeder Arbeit­nehmer hat natürlich ebenso Pflichten, wie auch Rechte. Das Recht auf eine ordnungs­gemäße Eingruppierung in die passende Lohngruppe und eine rechtzeitige Bezahlung sind für die angestellten Reinigungs­kräfte so wichtig, wie der korrekte Urlaubs­anspruch. Und was ist mit den Pflichten? Auch diese sind umfangreich:

  • Ausübung - die Reinigungs­kraft muss die ihr übertragenen Aufgaben sachgemäß und sauber ausführen. Im Fall einer Boden­reinigung bedeutet das, dass der gesamte Boden und nicht nur Teile der Fläche gesäubert werden.
  • Arbeits­mittel - zur Verfügung gestellte Arbeits­mittel sind mit Bedacht und pfleglich zu behandeln. Beschädigungen, Abnutzungen oder Beanstandungen, die eine Gefährdung bedeuten können, sind umgehend dem Vor­gesetzten zu melden.
  • Vorschriften - ihnen ist Folge zu leisten. Das beinhaltet auch, dass zur Verfügung gestellte Schutz­aus­rüstung zu benutzen ist.
  • Krankheit - Arbeit­nehmer haben dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sie nicht auf der Arbeits­stelle erscheinen können. Die Mitteilung sollte beinhalten, wie lange die Erkrankung andauert. Kann dies erst nach dem Arztbesuch gesagt werden, ist die Folge­mitteilung schnell­stmöglich durchzuführen. Eine Krank­schreibung muss spätestens am vierten Tag dem Arbeitgeber vorliegen.

Auf der anderen Seite kann die Reinigungs­kraft auch anhand des Tarif­vertrags Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen:

  • Unfall­verhütung - der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, Unfälle und Gesundheits­gefahren nach bestem Wissen und Gewissen auszuschließen oder zu vermeiden.
  • Vorschriften - Grundlage für die Unfall­verhütung sind die gängigen Vorschriften für die Sicherheit am Arbeits­platz.
  • Belehrung - der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter über die Verhütungs­vor­schriften aufklären und sicher­stellen, dass die Sicherheits­vor­schriften verstanden und beachtet werden.
  • Betriebsrat - der Arbeitgeber darf sich der Bildung eines Betriebs­rats nicht in den Weg stellen oder dessen Aufgaben­ausübung behindern. Gleichfalls darf kein Mitarbeiter, der sich für den Betriebsrat ausspricht oder sich in ihrem engagiert anderweitig unter Druck gesetzt oder mit sträf­lichen Arbeiten betreut werden.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber darauf achten, dass alle Mitarbeiter die benötigten Arbeits­mittel in ausreichender Form zur Verfügung haben. Wird mit chemischen Reinigern, in großen Höhen oder auf rutschigen Ebenen gearbeitet, müssen die Mitarbeiter die benötigte Schutz­aus­rüstung ausgehändigt bekommen.

Spüle reinigenWas ist als Reinigungskraft rechtlich zu beachten? Wie sieht es mit Arbeitszeiten und Entlohnung aus? - Foto: pascalhelmer (CC0-Lizenz) / pixabay.com

Fazit - ein Vertrag mit guten Vorgaben

Der Rahmen­tarif­vertrag für Gebäude­reiniger ist eine gute Grundlage, um den Beruf allgemein zu regeln. Mitarbeiter haben etliche Rechte, die sich weit über die Grund­bezahlung, Arbeits­zeiten und Sonder­zahlungen hinaus­bewegen. Doch haben sie auch Pflichten, die einzuhalten sind. Für Arbeitgeber sollte der Tarif­vertrag keine außergewöhnliche Belastung darstellen, denn die enthaltenen Punkte sollten selbstverständlich sein. Hier ist allerdings die Eingruppierung in die Lohngruppen eine Schwach­stelle, da vermutlich etliche Reinigungs­kräfte in die untersten Lohngruppen einsortiert werden, obgleich sie häufiger höherwertige Arbeiten ausführen.

Quelle: DAWR/om
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