Im Fokus aller Entscheidungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, steht immer das Kindeswohl. Danach bemessen sich, sofern die getrennten Eltern keine gemeinsame Regelung finden, alle Entscheidungen des Familiengerichts.
Gemeinsames Sorgerecht der Eltern
Idealerweise regeln die Eltern alle Angelegenheiten, die das Kind betreffen, einvernehmlich. Nur wenn dies nicht möglich ist oder das Kindeswohl gefährdet ist, entscheidet das Familiengericht. In § 1627 BGB heißt es:
„Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“
Eltern sollen sich bei Trennung über Sorge einigen
So steht das Sorgerecht – das ist die Personen- und Vermögenssorge für das Kind – grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu (§ 1626 BGB). Dabei bleibt es auch im Fall der Trennung der Eltern. Sind die Eltern jedoch nicht in der Lage, gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen oder erfordert das Kindeswohl den Ausschluss eines Elternteils von der Sorge für das Kind, so kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusprechen. Das Gericht kann auf Antrag das alleinige Sorgerecht auch dann auf einen Elternteil übertragen, wenn der andere Elternteil zustimmt.
Entscheidungen in Fragen grundsätzlicher Bedeutung
Das gemeinsame Sorgerecht betrifft allerdings in der Praxis nur Angelegenheiten von besonderer Bedeutung – etwa die Wahl der Schule und der Berufsausbildung, die Zustimmung zu umfangreichen medizinischen Behandlungen und Operationen oder sonstige Grundentscheidungen des Lebens. Alltagsentscheidungen wie die Behandlung bei leichten Erkrankungen, Fragen der Freizeitgestaltung oder der Besuch von Nachhilfeunterricht obliegen dem Elternteil, bei dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fragen der tatsächlichen Betreuung wie die Frage, was es zu essen gibt oder wann das Kind ins Bett muss, entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aktuell aufhält.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Unabhängig vom Sorgerecht müssen die Eltern – oder das Familiengericht – eine Regelung finden, wo das Kind wohnt, d.h. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht können sich die Eltern teilen. Üblich sind Regelungen, dass die Kinder die halbe Zeit bei dem einen und die übrige Zeit bei dem anderen Elternteil leben. Dabei können einzelne Wochentage oder ganze Wochen bestimmt werden und die Wochenenden und Ferien gleichmäßig verteilt werden.
Große Kindeswohlprüfung des Familiengerichts
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann allerdings auch einem Elternteil allein zugesprochen werden, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Die Entscheidung trifft das Familiengericht. Dieses entscheidet im Rahmen einer großen Kindeswohlprüfung, bei der die Interessen der Eltern außen vor bleiben und alleine auf das Wohl des Kindes abgestellt wird. Besonders berücksichtigt werden dabei der Grundsatz der Kontinuität für das Kind, das Förderungsprinzip, die Bindung an die Eltern und die Geschwister. Auch der Wille des Kindes selbst spielt eine Rolle, die mit zunehmendem Alter des Kindes immer gewichtiger wird.
Kein Elternteil darf Kind einfach wegnehmen
Ohne Einvernehmen mit dem anderen Elternteil bzw. Entscheidung des Familiengerichts ist es einem Elternteil, der nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, nicht erlaubt, das Kind einfach mitzunehmen und mit ihm an einen anderen Ort zu ziehen.
Umgangsrecht und Umgangspflicht der Eltern
Dabei spielt ein weiterer Punkt eine wichtige Rolle: Der Umgang mit dem Kind, auf den beide Elternteile einen Anspruch haben (Umgangsrecht), und zu dem sie gegenüber dem Kind rechtlich verpflichtet sind. Wegen des Kindeswohls kann kein Elternteil einfach auf den Umgang mit seinem Kind verzichten. Der Umgang mit dem eigenen Kind kann nur in besonders gravierenden Fällen vom Familiengericht untersagt werden.
Wohlverhalten vor dem Kind
Geregelt ist das Umgangsrecht in § 1684 BGB. Können sich die Eltern nicht über die Modalitäten des Umgangs (wann, wie lange, wo etc.) einigen, so entscheidet das Familiengericht über den Umfang. Wichtig auch im Fall des schlimmsten Rosenkriegs: Das Gesetz verlangt von beiden Elternteilen Wohlverhalten: Sie „haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“.