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Familienrecht, Scheidungsrecht und Sorgerecht | 16.02.2024

Sorgerecht

Urlaub mit dem Kind bei Trennung und Scheidung

Darf in Trennung lebender Elternteil während seiner Umgangszeiten das gemeinsame Kind mit in Urlaub nehmen?

Wenn Eltern sich trennen und scheiden lassen, muss geregelt werden, bei wem das gemeinsame Kind wohnt, und wie der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind erfolgt. Doch was ist mit Urlaubsreisen? Müssen sich die Eltern stets einig sein, wer wann mit dem Kind in Urlaub fährt, oder dürfen sie auch jeweils alleine entscheiden, während ihrer jeweiligen Umgangszeit mit dem Kind in Urlaub zu fahren? Und darf auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, dieses während seiner Umgangszeiten mit in den Urlaub nehmen?

Grundsätzlich sollen sich die Eltern über die Modalitäten des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern einvernehmlich verständigen. Ist dies nicht möglich, kann das Umgangsrecht auf Antrag eines Elternteils hin durch das zuständige Familiengericht geregelt werden.

Mitnahme des Kindes ohne Absprache mit anderem Elternteil nur bei Reisen, die für das Kind keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellen

Bei der Regelung des Umgangs mit dem Kind sollen auch Feiertage und Ferienzeiten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat auch der umgangsberechtigte Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Recht darauf, einen Teil der Ferien des Kindes zusammen mit diesem zu verbringen. Grundsätzlich umfasst das Umgangsrecht auch das Recht, mit dem Kind zu verreisen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils für die Mitnahme des Kindes auf eine Reise während der Umgangszeit ist nicht erforderlich.

Denn während der Umgangszeit hat der Umgangsberechtigte das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Jedoch darf der Umgangsberechtigte dabei keine Entscheidung treffen, die die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes überschreiten. Denn über diese hat der Sorgeberechtigte zu entscheiden. Da grundsätzlich beide Eltern die Sorge über ihr Kind gemeinsam ausüben, sofern keine abweichende Entscheidung getroffen und einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen wurde, müssen bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung auch beide Eltern ihre Zustimmung erteilen.

Wann liegt eine Angelegenheit des täglichen Lebens und wann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vor?

Ob es sich nun bei einer geplanten Urlaubsreise mit dem Kind um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die ein Elternteil alleine entscheiden darf, oder um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls, also unter anderem von der Reisedauer, vom Reiseziel, der Art des Urlaubs und dem Gesundheitszustand des Kindes ab. Stellt die Reise beispielsweise eine erhebliche Gesundheitsgefahr für das Kind dar oder handelt es sich bei dem Urlaubziel um einen gefährlichen Ort (etwa ein Kriegsgebiet bzw. ein Gebiet, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht), so handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.

Reisen innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union

Reisen innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union geltend grundsätzlich als Angelegenheiten des täglichen Lebens. Auch hier ist aber auf den Einzelfall abzustellen. Handelt es sich um eine gefährliche Abenteuerreise, sind gefährliche Ausflüge geplant oder werden gefährliche Verkehrsmittel gewählt, so kann es sich auch bei einer solchen Reise in vertrauten europäischen Gefilden um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handeln, über die die Eltern nur gemeinsam entscheiden dürfen. Dies gilt auch, wenn bei der Reise nicht die Entwicklung oder der Gesundheitszustand des Kindes berücksichtigt werden. ist ein Survival-Training einschließlich mehrtägiger Übernachtung im Freien mit einem Säugling geplant, so wird es sich aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefahren für das Kind um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handeln - unabhängig vom Urlaubsort.

Rechtsprechungsbeispiele für Reisen mit Kind, für die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist

In der Rechtsprechung findet sich eine Vielzahl an Entscheidungen zu umstrittenen Urlaubsreisen mit dem Kind, über die sich die Eltern nicht einigen konnten. So haben Oberlandesgerichte in folgenden Fällen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die ein Elternteil nicht allein entscheiden darf, angenommen:

  • Mehrstündige Flugreise ins Ausland mit zweijährigem Kind (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 09.08.1999, Az. 3 WF 131/99)
  • Auslandsreisen kleiner Kinder in unvertrauten Kulturkreis, hier: Reise nach Katar (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.06.2004, Az. 4 WF 4/04)
  • Auslandsreise zu Verwandten, hier: Kasachstan (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 12 UF 80/11)
  • Reise mit zweijährigem Kind nach Russland (Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 4 UF 232/11)

Frage der Zustimmungsbedürftigkeit ist immer Einzelfallentscheidung

Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, können verschiedene Gerichte durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Allerdings zeichnet sich ein deutlicher Trend ab, auch Fernreisen mehr und mehr als Normalität anzusehen, von denen nicht automatisch schwer zu ändernden Auswirkungen auf Kinder ausgehen. Vor dem Hintergrund sich rasch entwickelnder Infrastruktur in vielen Ländern und des gewandelten Urlaubsverständnisses in der Bevölkerung lässt sich jedenfalls nicht mehr allein aufgrund der Entfernung des Urlaubsziels darauf schließen, dass ein Urlaub an einem solchen Ort eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt.

Globalisierung: Beurteilung von Urlaubsreisen wird liberaler

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 23.12.2004, Az. 16 UF 156/14 entschieden, dass „der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens“ hat. „Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung eines Kindes haben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der Senat davon aus, dass auch eine Urlaubsreise nach China eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Familie zu berücksichtigen.“

Nach wie vor relevant bleibt jedoch die Frage nach möglichen gesundheitlichen Auswirkungen langer Anreisen (etwa bei einem vielstündigen Interkontinentalflug auf Kleinkinder).

Rechtsprechungsbeispiele für erlaubte Reisen mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Für eine Angelegenheit von nicht erheblicher Bedeutung, die der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich also allein entscheiden kann, hat die Rechtsprechung ferner folgende Urlaubsreisen befunden:

  • Ski-Ausflug eines 17-jährigen Schülers mit Schulklasse nach Österreich (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.01.2013, Az. VG 3 L 1035.12)
  • Aufenthalt eines Schülers in englischem Internat für wenige Tage (Kammergericht, Beschluss vom 29.07.2016, Az. 13 UF 106/16)
  • Urlaubsreise nach Thailand (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 2.02.2017, Az. 13 UF 163/16)

Bei allen diesen Entscheidungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie konkret unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls getroffen wurden. Weicht der Sachverhalt ab oder hat sich die Sicherheitslage in dem jeweiligen Reiseland geändert, kann in einem anderen Fall unter Umständen eine andere Entscheidung gerechtfertigt sein.

Handelt es sich bei der Reise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, so bedarf es der Zustimmung beider Elternteile.

Alleinsorge eines Elternteils

Etwas anderes gilt lediglich, wenn einem Elternteil die alleinige Sorge über das Kind übertragen wurde. Dieser kann grundsätzlich allein über die Belange des Kindes entscheiden und dies auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf Urlaubsreisen mitnehmen, die nach der Rechtsprechung eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellen.

Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, können sich aber nicht über die Mitnahme des Kindes an einer Urlaubsreise einigen, so kann der betroffene Elternteil beim örtlich zuständigen Familiengericht die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über das Kind hinsichtlich dieser Reise beantragen.

Der Elternteil, der nicht damit einverstanden ist, dass der andere Elternteil das Kind mit auf eine bestimmte Urlaubsreise geht, kann hingegen beim Familiengericht beantragen, dass diese Reise untersagt wird und angeordnet wird, dass beide Sorgeberechtigten der Reise zustimmen müssen.

Tipp: Das Neueste aus dem Familienrecht

Quelle: DAWR(we/pt)
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