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Mietrecht | 19.05.2020

Wildlebende Vögel

Vögel und das Mietrecht – Futter für Konflikte

Der Umgang mit Vögeln sorgt im Mietrecht immer wieder für Konflikte. Auf der einen Seite gibt es Mieter, die beispiels­weise unter einer Taubenplage leiden und den Vermieter zum Handeln bewegen wollen. Auf der anderen Seite stehen Mieter, die gegen den Willen des Vermieters oder ihrer Nachbarn Vögel anlocken und füttern. Ein Überblick über die Rechtsprechung.

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TaubenTauben werden auf dem Balkon oft zu einem Ärgernis. Foto: Александр-Канцур / pixabay.com / Unsplash.com

Wildlebende Vögel bieten unter Mietern und Vermietern reichlich Futter für Konflikte: Einige Mieter fühlen sich durch den Geräuschp­egel der Tiere und den Vogeldreck gestört, die anderen füttern die Tiere an und ziehen damit den Ärger von Nachbarn oder dem Vermieter auf sich. Fakt ist: Beim Umgang mit wild­lebenden Vögeln gibt es einige Regeln zu beachten.

Ärger mit Tauben

Die meisten Großs­tädte haben mit einem Tauben­problem zu kämpfen. Kein Wunder also, dass die Vögel, die von der Felsentaube abstammen, sich häufig Simse und Balkone von Miets­häusern als Nist- und Ruheplätze suchen. Schließlich sind diese den Felsen sehr ähnlich. Doch egal, wie günstig die Miete ist: Eine Taubenplage auf dem Balkon, am Eingangs­bereich oder auf Fenster­simsen muss kein Mieter hinnehmen. Kann ein Mieter Teile seiner Wohnung aufgrund einer Taubenplage nicht nutzen, muss der Vermieter laut Urteil des Amts­gerichts Augsburg (Az. 17 C 4796/15) die Tauben vertreiben, beispielsweise mit den hier erläuterten Abwehrmaßnahmen.

Reagiert der Vermieter auf die schrift­liche Mängela­nzeige nicht, dürfen Mieter ihre Miete um maximal zehn Prozent mindern. Voraussetzung ist, dass Balkon, Fensterbank und Co. so stark verdreckt sind, dass sie nicht nutzbar sind. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung sicherzustellen. Beeinträchtigungen, die die Gesundheit des Mieters gefährden und die Mietsache ver­schmutzen, muss er daher abwenden.

Fütterungsverbot für große Vögel

Vermieter können den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung nur gewähren, wenn Mieter die Ver­unreinigungen durch Vogelkot nicht selbst provozieren. Aus diesem Grund dürfen Vermieter die Fütterung großer Vögel wie Tauben, Elster oder Raben nach einem Urteil des Land­gerichts Braunschweig (Az. 6 S 411/13) verbieten. Selbst dann, wenn diesbezüglich keine Regelung im Mietvertrag vereinbart wurde. Halten sich Mieter nicht an das Fütterungs­verbot, ist eine außer­ordentliche Wohnungs­kündigung nach Urteil des Amts­gerichts Nürnberg (Az. 14 C 7772/15) möglich.

Darüber hinaus kann auch ein behördliches Fütterungs­verbot bestehen: beispiels­weise ist in Hamburg und München die Tauben­fütterung von Behörden­seite aus nicht erlaubt.

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Singvögel füttern ist erlaubt

BlaumeiseBlaumeise an einer Futterstelle. Foto: wal_172619/pixabay.com / Unsplash.com

Anders ist die Lage bei Singvögeln: Laut eines Urteils des Amts­gerichts Frankfurt a. M. (Az. 33 C 1922/13) dürfen Mieter Vögel auf Simsen und Balkonen füttern. Wer dies tut, muss jedoch darauf achten, dass Balkone und Simse der umliegenden Bewohner nicht unverhältnismäßig mit Futter oder Vogelkot verschmutzt werden. beispiels­weise darf ein Vogel­häuschen nicht über die Brüstung hinausragen, weil sonst Futter und Vogelkot auf den Balkon darunter fallen könnten. Es empfiehlt sich auch, den Zugang zur Futter­stelle so zu dimensionieren, dass nur kleine Vögel rankommen und größere Tiere wie Krähen oder Tauben gar nicht angelockt werden. Zudem sollte auch die Art des Futters ausschließlich für Singvögel ausgelegt sein.

Eine Frage der Rücksichtnahme

Wie so oft, ist gegen­seitige Rücksicht­nahme geboten. Der Vermieter muss die Tierliebe seiner Mieter dulden, sofern ein gewisses Maß nicht überschritten wird. Werden durch das Füttern von Singvögeln nicht zu viele Tiere und auch keine größeren Vögel oder gar Schädlinge wie Ratten angelockt, ist die Vogel­fütterung in Ordnung. Werden jedoch umliegende Balkone und Simse verschmutzt oder unliebsame Tiere geködert, sollten Mieter auf ihre Nachbarn und den Vermieter Rücksicht nehmen und das Füttern unterlassen.

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Quelle: DAWR
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