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Arbeitsrecht | 15.02.2016

Entzug von Krankengeld

Wichtige Regelung für Arbeit­nehmer: Bei verspäteter Krank­schreibung geht Anspruch auf Krankengeld verloren

Bei Arbeits­unfähigkeit immer an recht­zeitigen Arztbesuch und lückenlose Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung denken

Arbeit­nehmer bekommen bei Krankheit zunächst Lohn­fort­zahlung von ihrem Arbeitgeber. Bei länger andauernder Arbeits­unfähigkeit übernimmt die Kranken­kasse und zahlt Krankengeld – in der Regel nach 6 Wochen. Wer Krankengeld erhält, muss aber unbedingt darauf achten, immer rechtzeitig zum Arzt zu gehen und sich eine Folge-Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung ausstellen zu lassen. Andernfalls erlischt der Kranken­geld­anspruch.

Die Frist um einen Tag zu überschreiten, kann den sozialen Abstieg besiegeln: § 46 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, „an dem die weitere Arbeits­unfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich fest­gestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeits­unfähigkeit erfolgt“. Das heißt, dass ein krank­geschriebener Arbeit­nehmer spätestens am Tag nach Ablauf seiner Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung erneut einen Arzt aufsuchen und sich eine Folge­bescheinigung ausstellen lassen muss. Ansonsten endet sein Kranken­geld­anspruch.

Krankengeldfalle bei verspätetem Arztbesuch

Das hat dramatisch Konsequenzen: Denn wer als Arbeit­nehmer arbeits­unfähig krank­geschrieben ist, erhält nach Ablauf der Lohn­fort­zahlung durch seinen Arbeitgeber nicht nur Krankengeld von seiner Kranken­kasse, sondern es bleibt auch seine Mitglied­schaft in der Kranken­kasse aus der Beschäftigung erhalten, wobei er von der Bezahlung der Kranken­kassen­beiträge befreit ist.

Mit Verlust von Krankengeld endet auch Beitragsfreiheit von Krankenkassenbeitrag

Geht der Arbeit­nehmer bei andauernder Arbeits­unfähigkeit nicht spätestens am Folgetag des Ablaufs der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung zum Arzt, so endet sein Versicherungs­verhältnis und beginnt ein neues Versicherungs­verhältnis. Mit der Folge, dass der Arbeit­nehmer nicht nur kein Krankengeld mehr erhält, sondern auch noch ab sofort Kranken­kassen­beiträge für die Zeit seiner Arbeits­unfähigkeit bezahlen muss. Woher das Geld für Lebens­unterhalt und Kranken­kassen­beiträge kommen soll, ist dann Sache des Arbeit­nehmers.

Fristen streng einhalten: Für lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sorgen

Auf Nachsicht bei der Kranken­kasse kann man im Fall eines verpassten recht­zeitigen Arztbesuchs nicht hoffen. Dazu ist die Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts – nunmehr bestätigt durch eine Änderung des SGB V – zu eindeutig. Unter Kritikern hat sich für das Problem des Verlusts von Krankengeld aufgrund eines verspäteten Arztbesuchs bereits die Formulierung „Kranken­geld­falle“ durchgesetzt.

Auch eine geschlossene Arztpraxis ist keine ausreichende Entschuldigung. Dem Bundes­sozial­gericht zufolge braucht die Kranken­kasse keine rückwirkende Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung zu akzeptieren. Ein gering­fügiger Trost: Samstags muss niemand zum Arzt. Gemäß § 46 SGB V gilt der Samstag nicht als Werktag. Wenn die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung also an einem Freitag endet, reicht es, sich am darauf folgenden Montag eine Folge­bescheinigung beim Arzt ausstellen zu lassen.

Quelle: DAWR/we
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