wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 15.02.2016

Entzug von Krankengeld

Wichtige Regelung für Arbeit­nehmer: Bei verspäteter Krank­schreibung geht Anspruch auf Krankengeld verloren

Bei Arbeits­unfähigkeit immer an recht­zeitigen Arztbesuch und lückenlose Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung denken

Arbeit­nehmer bekommen bei Krankheit zunächst Lohn­fort­zahlung von ihrem Arbeitgeber. Bei länger andauernder Arbeits­unfähigkeit übernimmt die Kranken­kasse und zahlt Krankengeld – in der Regel nach 6 Wochen. Wer Krankengeld erhält, muss aber unbedingt darauf achten, immer rechtzeitig zum Arzt zu gehen und sich eine Folge-Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung ausstellen zu lassen. Andernfalls erlischt der Kranken­geld­anspruch.

Die Frist um einen Tag zu überschreiten, kann den sozialen Abstieg besiegeln: § 46 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, „an dem die weitere Arbeits­unfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich fest­gestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeits­unfähigkeit erfolgt“. Das heißt, dass ein krank­geschriebener Arbeit­nehmer spätestens am Tag nach Ablauf seiner Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung erneut einen Arzt aufsuchen und sich eine Folge­bescheinigung ausstellen lassen muss. Ansonsten endet sein Kranken­geld­anspruch.

Krankengeldfalle bei verspätetem Arztbesuch

Das hat dramatisch Konsequenzen: Denn wer als Arbeit­nehmer arbeits­unfähig krank­geschrieben ist, erhält nach Ablauf der Lohn­fort­zahlung durch seinen Arbeitgeber nicht nur Krankengeld von seiner Kranken­kasse, sondern es bleibt auch seine Mitglied­schaft in der Kranken­kasse aus der Beschäftigung erhalten, wobei er von der Bezahlung der Kranken­kassen­beiträge befreit ist.

Mit Verlust von Krankengeld endet auch Beitragsfreiheit von Krankenkassenbeitrag

Geht der Arbeit­nehmer bei andauernder Arbeits­unfähigkeit nicht spätestens am Folgetag des Ablaufs der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung zum Arzt, so endet sein Versicherungs­verhältnis und beginnt ein neues Versicherungs­verhältnis. Mit der Folge, dass der Arbeit­nehmer nicht nur kein Krankengeld mehr erhält, sondern auch noch ab sofort Kranken­kassen­beiträge für die Zeit seiner Arbeits­unfähigkeit bezahlen muss. Woher das Geld für Lebens­unterhalt und Kranken­kassen­beiträge kommen soll, ist dann Sache des Arbeit­nehmers.

Fristen streng einhalten: Für lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sorgen

Auf Nachsicht bei der Kranken­kasse kann man im Fall eines verpassten recht­zeitigen Arztbesuchs nicht hoffen. Dazu ist die Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts – nunmehr bestätigt durch eine Änderung des SGB V – zu eindeutig. Unter Kritikern hat sich für das Problem des Verlusts von Krankengeld aufgrund eines verspäteten Arztbesuchs bereits die Formulierung „Kranken­geld­falle“ durchgesetzt.

Auch eine geschlossene Arztpraxis ist keine ausreichende Entschuldigung. Dem Bundes­sozial­gericht zufolge braucht die Kranken­kasse keine rückwirkende Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung zu akzeptieren. Ein gering­fügiger Trost: Samstags muss niemand zum Arzt. Gemäß § 46 SGB V gilt der Samstag nicht als Werktag. Wenn die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung also an einem Freitag endet, reicht es, sich am darauf folgenden Montag eine Folge­bescheinigung beim Arzt ausstellen zu lassen.

Quelle: DAWR/we
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1941

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1941
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!