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Gesellschaftsrecht und GmbH-Recht | 02.08.2022

Digitalisierungsrichtlinie

GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen jetzt online möglich

Umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts

Am 1. August 2022 sind wesentliche Regelungen des vom Bundesministerium der Justiz jeweils vorgelegten und im Sommer 2021 bzw. im Juni 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft getreten.

„Ich freue mich, dass wir Unternehmen und Privatpersonen weitere digitale Lösungen zur Erleichterung und Förderung ihrer Geschäftstätigkeit anbieten können, erklärte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

GmbHs können seit dem 1. August 2022 online gegründet werden. Darüber hinaus können nunmehr alle Bürgerinnen und Bürger das Online-Verfahren auch für Registeranmeldungen nutzen. Notarielle Beglaubigungen zum Beispiel von Handelsregisteranmeldungen können sie mittels Videokommunikation durchführen lassen. Das erspart ihnen das persönliche Erscheinen beim Notar.

Kostenlose Registerauszüge

Registerauszüge sind zudem seit dem 1. August kostenlos. Separate Bekanntmachungen von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal fallen weg. Gute Nachrichten für alle Gründerinnen und Gründer, die sich, statt Zeit und Geld in Bürokratie zu investieren, vornehmlich der Verwirklichung ihrer Geschäftsideen widmen können.

Das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 15. Juli 2022 dient im Wesentlichen der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das DiRUG hat zum Ziel, die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Digitalisierungsrichtlinie) in deutsches Recht umzusetzen. Daneben werden auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway-Verordnung – SDG-VO) zur Einführung eines Online-Verfahrens für die Eintragung von Einzelkaufleuten im Handelsregister umgesetzt.

Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Dadurch werden diese Verfahren im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter gestaltet.

Umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts

Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie brachte umfassende Änderungen zur Modernisierung des Systems des deutschen Registerwesens mit sich. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben.

1. Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren soll die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren wahren.

Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Eine solche ist nunmehr ab dem 1. August 2022 möglich. Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1. August 2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.

Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.

2. Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Zudem wird das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem “once-only-Prinzip„ bedarf es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekanntgemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.

Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass ab dem 1. August 2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich z.B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

Quelle: DAWR/BMJ(pt)
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