Darf der Arbeitgeber wegen eines Postings, Fotos oder Textes bei Facebook eine fristlose Kündigung aussprechen?
Ob ein Arbeitnehmer wegen eines missliebigen Postings, Fotos oder Textes auf Facebook von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden darf, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Facebook-Aktivität so schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, dass dies eine sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags rechtfertigt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Im Folgenden ein paar Beispiele für kündigungsrelevante Aktivitäten auf Facebook.
Veröffentlichung von Fotos
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall entschieden, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern in sozialen Netzwerken durch eine Krankenpflegerin einen erheblichen Verstoß gegen die Schweigepflicht und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten darstellt. Ein solches Verhalten sei grundsätzlich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es sei jedoch zu beachten, dass durch die Umstände des Einzelfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich sein kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13).Auch die Veröffentlichung eines Fotos von einem Totenkopf mit Polizeimütze, welches von einem Polizisten vor einer jüdischen Schule aufgenommen wird, könne nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg eine außerordentliche Kündigung des Polizisten rechtfertigen, wenn dadurch eine rechtsradikale Gesinnung offenbart wird (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13).
beleidigende Äußerungen
Wer öffentlich auf Facebook seinen Arbeitgeber oder auch Kollegen grob beleidigt, kann schnell eine fristlose Kündigung riskieren. Denn der Arbeitnehmer verletzt in einem solchen Fall erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob nur „Freunde“ des Facebook-Nutzers die Äußerung lesen können. Es soll genügen, dass eine Vielzahl von Personen den Post auf der Pinnwandseite lesen können.
Hier einige Beispiele von kündigungsrelevanten Postings auf Facebook:
- Auszubildender bezeichnet sich als „Leibeigener“ und nennt seinen Arbeitgeber „Menschenschinder und Ausbeuter“ (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12)
- Bezeichnung von Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12)
- Beschimpfung eines Vorgesetzten als „kleiner scheisshaufen“, „faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“ (Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 16.05.2012, Az. 3 Ca 2597/11)
- Äußerungen wie „ich kotze gleich“ und „asoziale Gesellschafter“ in offener Facebook-Gruppe (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az. 21 Sa 715/12)
Die Entscheidungen dürfen aber nicht verallgemeinert werden. So kann zum Beispiel eine herabwertende Aussage über seinen Chef in einem privaten Dialog von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 15.08.2012, Az. 5 Sa 451/12). Denn der Arbeitnehmer ist nicht daran gehalten sich nur positiv über seinen Arbeitgeber zu äußern. Wichtig ist nur, dass die Äußerungen nicht nach außen dringen und den Betriebsfrieden stören können.
Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Beleidigung am Arbeitsplatz: Wann kann der Arbeitgeber wegen Beleidigung kündigen?
sexuelle Belästigungen
Belästigt ein Arbeitnehmer über Facebook die minderjährige Nichte einer Arbeitskollegin sexuell, so rechtfertige dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zwar rechtfertigen Verfehlungen im Privatbereich nicht stets eine fristlose Kündigung. Etwas anderes gelte aber, wenn durch das private Verhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt werde (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21.02.2014, Az. 14 Sa 609/13).Betätigung des „Gefällt-mir-Buttons“
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau kann allein das Betätigen des „Gefällt-mir-Buttons“ unter einem beleidigen Eintrag eine sofortige Kündigung nicht rechtfertigen. Denn die Betätigung dieses Buttons stelle bei Facebook-Nutzern in der Regel eine spontane Reaktion ohne nähere Überlegung dar und sollte daher in ihrem Bedeutungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11).